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AktG § 145 Rechte der Sonderprüfer. Prüfungsbericht

Aktiengesetz

(1) Der Vorstand hat den Sonderprüfern zu gestatten, die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, zu prüfen.

(2) Die Sonderprüfer können von den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Prüfung der Vorgänge notwendig macht.

(3) Die Sonderprüfer haben die Rechte nach Absatz 2 auch gegenüber einem Konzernunternehmen sowie gegenüber einem abhängigen oder herrschenden Unternehmen.

(4) Auf Antrag des Vorstands hat das Gericht zu gestatten, dass bestimmte Tatsachen nicht in den Bericht aufgenommen werden, wenn überwiegende Belange der Gesellschaft dies gebieten und sie zur Darlegung der Unredlichkeiten oder groben Verletzungen gemäß § 142 Abs. 2 nicht unerlässlich sind.

(5) Über den Antrag gemäß Absatz 4 entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. § 142 Abs. 5 Satz 2, Abs. 8 gilt entsprechend.

(6) Die Sonderprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Auch Tatsachen, deren Bekanntwerden geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, müssen in den Prüfungsbericht aufgenommen werden, wenn ihre Kenntnis zur Beurteilung des zu prüfenden Vorgangs durch die Hauptversammlung erforderlich ist. Die Sonderprüfer haben den Bericht zu unterzeichnen und unverzüglich dem Vorstand und zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. Auf Verlangen hat der Vorstand jedem Aktionär eine Abschrift des Prüfungsberichts zu erteilen. Der Vorstand hat den Bericht dem Aufsichtsrat vorzulegen und bei der Einberufung der nächsten Hauptversammlung als Gegenstand der Tagesordnung bekanntzumachen.

Referenzen

Zitiert von

EuGH-Vorlage vom Bundesgerichtshof - II ZB 9/23
18. November 2025
II ZB 9/23 18. November 2025
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 2 W 63/23
23. April 2024
2 W 63/23 23. April 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (21. Zivilsenat) - 21 W 153/23
12. März 2024
21 W 153/23 12. März 2024
Beschluss vom Landgericht Darmstadt (5. Kammer für Handelssachen) - 20 O 76/23
22. November 2023
20 O 76/23 22. November 2023
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 133/20
6. Mai 2021
18 U 133/20 6. Mai 2021
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 10 K 2970/15 F
14. Juli 2020
10 K 2970/15 F 14. Juli 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 7 W 1118/19
4. November 2019
7 W 1118/19 4. November 2019
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 6 U 215/16
20. Dezember 2018
6 U 215/16 20. Dezember 2018
Ablehnung einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 4. Kammer) - 1 BvR 2754/17
20. Dezember 2017
1 BvR 2754/17 20. Dezember 2017
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 19/16
9. März 2017
18 U 19/16 9. März 2017