AktG § 161 Erklärung zum Corporate Governance Kodex

Aktiengesetz

(1) Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. Gleiches gilt für Vorstand und Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben hat und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden.

(2) Die Erklärung ist auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Celle (9. Zivilsenat) - 9 U 78/17
27. Juni 2018
9 U 78/17 27. Juni 2018
Urteil vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08
11. Juli 2012
1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 11. Juli 2012
Urteil vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X R 45/09
23. März 2011
X R 45/09 23. März 2011
Urteil vom Landgericht Stuttgart - 31 O 56/09 KfH
28. Mai 2010
31 O 56/09 KfH 28. Mai 2010