AktG § 170 Vorlage an den Aufsichtsrat

Aktiengesetz

(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. Satz 1 gilt entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs sowie bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht. Nach Satz 1 vorzulegen sind auch der gesonderte nichtfinanzielle Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs) und der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), sofern sie erstellt wurden.

(2) Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. Der Vorschlag ist, sofern er keine abweichende Gliederung bedingt, wie folgt zu gliedern:

1. Verteilung an die Aktionäre ... 2. Einstellung in Gewinnrücklagen ... 3. Gewinnvortrag ... 4. Bilanzgewinn ...

(3) Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Vorlagen und Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen. Die Vorlagen und Prüfungsberichte sind auch jedem Aufsichtsratsmitglied oder, soweit der Aufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mitgliedern eines Ausschusses zu übermitteln.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 16/14
6. November 2014
I-6 U 16/14 6. November 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 W 9/08
17. März 2010
20 W 9/08 17. März 2010
Urteil vom Landgericht Kiel (15. Zivilkammer) - 15 O 49/08
22. Mai 2008
15 O 49/08 22. Mai 2008