AktG § 202 Voraussetzungen

Aktiengesetz

(1) Die Satzung kann den Vorstand für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft ermächtigen, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen.

(2) Die Ermächtigung kann auch durch Satzungsänderung für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Satzungsänderung erteilt werden. Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. § 182 Abs. 2 gilt.

(3) Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen. Die neuen Aktien sollen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgegeben werden. § 182 Abs. 1 Satz 5 gilt sinngemäß.

(4) Die Satzung kann auch vorsehen, daß die neuen Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft ausgegeben werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Nürnberg - 12 U 1149/18
11. August 2021
12 U 1149/18 11. August 2021
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 306/16
16. Mai 2017
1 StR 306/16 16. Mai 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 176/14
19. Mai 2015
II ZR 176/14 19. Mai 2015