Bedingtes Kapital erhöht sich im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital. Ist das bedingte Kapital zur Gewährung von Umtauschrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen beschlossen worden, so ist zur Deckung des Unterschieds zwischen dem Ausgabebetrag der Schuldverschreibungen und dem höheren geringsten Ausgabebetrag der für sie zu gewährenden Bezugsaktien insgesamt eine Sonderrücklage zu bilden, soweit nicht Zuzahlungen der Umtauschberechtigten vereinbart sind.
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AktG § 218 Bedingtes Kapital
Aktiengesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Zivilsenat) - 5 AktG 2/20
15. Dezember 2020
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5 AktG 2/20 | 15. Dezember 2020 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Zivilsenat) - 5 AktG 1/17
13. Februar 2018
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5 AktG 1/17 | 13. Februar 2018 |
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Beschluss vom Kammergericht (23. Zivilsenat) - 23 AktG 1/14
2. Februar 2015
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23 AktG 1/14 | 2. Februar 2015 |
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Beschluss vom Kammergericht (23. Zivilsenat) - 23 AktG 1/11
23. Juni 2011
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23 AktG 1/11 | 23. Juni 2011 |