Beschluss vom Kammergericht (23. Zivilsenat) - 23 AktG 1/11
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Nebeninterventientin trägt ihre Kosten selbst. Im Übrigen hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrens wird auf 90.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Gesellschafterversammlung der antragstellenden GmbH hat am 21.01.2011 gegen die Stimmen der Antragsgegnerin beschlossen, das Stammkapital der Gesellschaft zur Deckung eingetretener Verluste auf Null herabzusetzen und gegen Bareinlagen um 1.353.000 EUR zu erhöhen. Die Antragsgegner hat gegen diese Beschlüsse Anfechtungsklage erhoben. Das Registergericht hat das Eintragungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsprozesses ausgesetzt.
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Die Antragstellerin und die Nebenintervenientin beantragen festzustellen, dass die Erhebung der Anfechtungsklage der Eintragung der Beschlüsse im Handelsregister nicht entgegensteht und Mängel dieser Beschlüsse die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.
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Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
II.
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Der Antrag ist unzulässig.
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Das geltende Recht sieht ein Freigabeverfahren für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH nicht vor. § 246a AktG ist auf Beschlüsse von Gesellschafterversammlungen einer GmbH nicht entsprechend anwendbar.
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Gemäß § 246a I AktG kann das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen, wenn gegen einen Hauptversammlungsbeschluss über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung oder Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240 AktG) Klage erhoben wird.
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Eine analoge Anwendung dieser aktienrechtlichen Bestimmung auf entsprechende Beschlüsse von Gesellschaften mit beschränkter Haftung kommt nicht in Betracht.
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Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 2003 - I ZR 290/00). Ob eine Gesetzeslücke vorhanden ist, die etwa im Wege der Analogie ausgefüllt werden kann, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrundeliegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Das Gesetz muss also, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig sein (vgl. BGH, Urt. vom 13. November 2001 - X ZR 134/00). Das ist in Ansehung von § 246a AktG nicht der Fall.
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§ 246a AktG ist durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom 22. September 2005 (BGBl. I, S. 2802) in das Aktiengesetz eingefügt worden. Die Einführung des Freigabeverfahrens entsprach dem Grundanliegen der Regierungskommission Corporate Governance und des 63. Deutschen Juristentages, missbräuchliche Ausübungen des Anfechtungsrechtes zu Lasten der Gesellschaft zu beschränken (vgl. BT-Dr. 15/5092, S. 29. f.). Beide Organisationen hatten sich auf ein Gutachten gestützt, in dem Missbräuche des Anfechtungsrechts durch einzelne, namentlich benannte Aktionäre festgestellt worden waren (vgl. Baums/Vogel/Tacheva, Rechtstatsachen zur Beschlußkontrolle im Aktienrecht, ZIP 2000, S. 1649 ff; zusammengefaßt bei Baums, Gutachten F zum 63. DJT, Leipzig 2000, S. F 51 – F 58). Missbräuchliche Anfechtungsklagen von GmbH-Gesellschaftern waren weder Gegenstand des Gutachtens noch der Empfehlungen der Regierungskommission Corporate Governance oder des Deutschen Juristentages (vgl. Bericht der Regierungskommission „Corporate Governance„, BT-Drucks. 14/7515 S. 76 ff; Verhandlungen des 63. DJT Leipzig 2000, Bd. II/2, Sitzungsberichte, 2001, S. O 220 – O 225).
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Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung erklärte ausdrückliche Bezugnahme auf die Grundanliegen der Regierungskommission Corporate Governance und des 63. Deutschen Juristentages macht deutlich, dass die Regelungsabsicht des Gesetzgebers sich in der Behebung gutachtlich festgestellter Missbräuche des Anfechtungsrechts durch Aktionäre erschöpfte. Daher ist § 246a AktG gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht nicht unvollständig.
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Im übrigen könnte ein Gesetzeslücke, wenn sie vorläge, nicht als planwidrig angesehen werden. Die Antragsgegnerin weist insoweit zu Recht darauf hin, dass der Gesetzgeber, dem die Missbrauchsproblematik als solche bekannt war, die Novellierung des GmbHG durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 nicht zum Anlass genommen hat, das wenige Jahre vorher für Aktiengesellschaften geschaffene Freigabeverfahren auf GmbHs zu übertragen. Daraus kann nur geschlossen werden, dass die Einführung eines Freigabeverfahrens für Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen einer GmbH nicht gewollt war.
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Die Ausdehnung des Freigabeverfahren auf (Publikums-)GmbHs, wie sie von einzelnen Stimmen im Schrifttum befürwortet wird, ist rechtspolitisch diskutabel. Sie ist aber nicht im Gerichts-, sondern nur im Gesetzgebungsverfahren durchsetzbar. Da die Freigabe der Eintragung die Rechte der Gesellschafter empfindlich verkürzt, ist sie als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums verfassungsrechtlich nur zulässig ist, wenn sie sachlich geboten und verhältnismäßig ist (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3268 zu §§ 327a ff. AktG). Dies war bei Aktiengesellschaften wegen des dort zu Tage getretenen, gutachtlich belegten Phänomens zunehmenden Missbrauchs der Fall. Ob im Bereich der GmbH ein gleichstarkes Bedürfnis für eine solche Regelung besteht, ist eine Frage, die auf der Grundlage entsprechender Rechtstatsachenforschung nur vom Gesetzgeber, nicht aber von den Gerichten beantwortet werden kann.
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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91 I 1, 101 I ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Da § 246a AktG nicht analog anwendbar ist, kommt auch die Wertbestimmung des § 247 I 1 AktG nicht zur Anwendung.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- AktG § 246a Freigabeverfahren 6x
- AktG § 182 Voraussetzungen 1x
- AktG § 183 Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen 1x
- AktG § 184 Anmeldung des Beschlusses 1x
- AktG § 185 Zeichnung der neuen Aktien 1x
- AktG § 186 Bezugsrecht 1x
- AktG § 187 Zusicherung von Rechten auf den Bezug neuer Aktien 1x
- AktG § 188 Anmeldung und Eintragung der Durchführung 1x
- AktG § 189 Wirksamwerden der Kapitalerhöhung 1x
- AktG § 190 (weggefallen) 1x
- AktG § 191 Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen 1x
- AktG § 192 Voraussetzungen 1x
- AktG § 193 Erfordernisse des Beschlusses 1x
- AktG § 194 Bedingte Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen 1x
- AktG § 195 Anmeldung des Beschlusses 1x
- AktG § 196 (weggefallen) 1x
- AktG § 197 Verbotene Aktienausgabe 1x
- AktG § 198 Bezugserklärung 1x
- AktG § 199 Ausgabe der Bezugsaktien 1x
- AktG § 200 Wirksamwerden der bedingten Kapitalerhöhung 1x
- AktG § 201 Anmeldung der Ausgabe von Bezugsaktien 1x
- AktG § 202 Voraussetzungen 1x
- AktG § 203 Ausgabe der neuen Aktien 1x
- AktG § 204 Bedingungen der Aktienausgabe 1x
- AktG § 205 Ausgabe gegen Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen 1x
- AktG § 206 Verträge über Sacheinlagen vor Eintragung der Gesellschaft 1x
- AktG § 207 Voraussetzungen 1x
- AktG § 208 Umwandlungsfähigkeit von Kapital- und Gewinnrücklagen 1x
- AktG § 209 Zugrunde gelegte Bilanz 1x
- AktG § 210 Anmeldung und Eintragung des Beschlusses 1x
- AktG § 211 Wirksamwerden der Kapitalerhöhung 1x
- AktG § 212 Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte 1x
- AktG § 213 Teilrechte 1x
- AktG § 214 Aufforderung an die Aktionäre 1x
- AktG § 215 Eigene Aktien. Teileingezahlte Aktien 1x
- AktG § 216 Wahrung der Rechte der Aktionäre und Dritter 1x
- AktG § 217 Beginn der Gewinnbeteiligung 1x
- AktG § 218 Bedingtes Kapital 1x
- AktG § 219 Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen 1x
- AktG § 220 Wertansätze 1x
- AktG § 221 1x
- AktG § 222 Voraussetzungen 1x
- AktG § 223 Anmeldung des Beschlusses 1x
- AktG § 224 Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung 1x
- AktG § 225 Gläubigerschutz 1x
- AktG § 226 Kraftloserklärung von Aktien 1x
- AktG § 227 Anmeldung der Durchführung 1x
- AktG § 228 Herabsetzung unter den Mindestnennbetrag 1x
- AktG § 229 Voraussetzungen 1x
- AktG § 230 Verbot von Zahlungen an die Aktionäre 1x
- AktG § 231 Beschränkte Einstellung in die Kapitalrücklage und in die gesetzliche Rücklage 1x
- AktG § 232 Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten 1x
- AktG § 233 Gewinnausschüttung. Gläubigerschutz 1x
- AktG § 234 Rückwirkung der Kapitalherabsetzung 1x
- AktG § 235 Rückwirkung einer gleichzeitigen Kapitalerhöhung 1x
- AktG § 236 Offenlegung 1x
- AktG § 237 Voraussetzungen 1x
- AktG § 238 Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung 1x
- AktG § 239 Anmeldung der Durchführung 1x
- AktG § 240 1x
- I ZR 290/00 1x (nicht zugeordnet)
- X ZR 134/00 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2007, 3268 1x (nicht zugeordnet)
- AktG § 327a Übertragung von Aktien gegen Barabfindung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 101 Kosten einer Nebenintervention 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- AktG § 247 Streitwert 1x