AktG § 219 Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen

Aktiengesetz

Vor der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister dürfen neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von