Die Einstellung der Beträge, die aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen gewonnen werden, in die gesetzliche Rücklage und der Beträge, die aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, in die Kapitalrücklage ist nur zulässig, soweit die Kapitalrücklage und die gesetzliche Rücklage zusammen zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen. Als Grundkapital gilt dabei der Nennbetrag, der sich durch die Herabsetzung ergibt, mindestens aber der in § 7 bestimmte Mindestnennbetrag. Bei der Bemessung der zulässigen Höhe bleiben Beträge, die in der Zeit nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung in die Kapitalrücklage einzustellen sind, auch dann außer Betracht, wenn ihre Zahlung auf einem Beschluß beruht, der zugleich mit dem Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt wird.
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AktG § 231 Beschränkte Einstellung in die Kapitalrücklage und in die gesetzliche Rücklage
Aktiengesetz
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Kammergericht (12. Zivilsenat) - 12 AktG 1/21
25. März 2021
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12 AktG 1/21 | 25. März 2021 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Zivilsenat) - 5 AktG 2/20
15. Dezember 2020
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5 AktG 2/20 | 15. Dezember 2020 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Zivilsenat) - 5 AktG 1/17
13. Februar 2018
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5 AktG 1/17 | 13. Februar 2018 |
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Beschluss vom Kammergericht (23. Zivilsenat) - 23 AktG 1/14
2. Februar 2015
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23 AktG 1/14 | 2. Februar 2015 |
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Beschluss vom Kammergericht (23. Zivilsenat) - 23 AktG 1/11
23. Juni 2011
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23 AktG 1/11 | 23. Juni 2011 |