Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz für das Geschäftsjahr, in dem der Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt wurde, oder für eines der beiden folgenden Geschäftsjahre, daß Wertminderungen und sonstige Verluste in der bei der Beschlußfassung angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in die Kapitalrücklage einzustellen.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
AktG § 232 Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten
Aktiengesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.