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AktG § 276 Heilung von Mängeln

Aktiengesetz

Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen geheilt werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Köln - 82 O 5/08
17. Oktober 2008
82 O 5/08 17. Oktober 2008