Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen geheilt werden.
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AktG § 276 Heilung von Mängeln
Aktiengesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Landgericht Köln - 82 O 5/08
17. Oktober 2008
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82 O 5/08 | 17. Oktober 2008 |