AktG § 281 Inhalt der Satzung

Aktiengesetz

(1) Die Satzung muß außer den Festsetzungen nach § 23 Abs. 3 und 4 den Namen, Vornamen und Wohnort jedes persönlich haftenden Gesellschafters enthalten.

(2) Vermögenseinlagen der persönlich haftenden Gesellschafter müssen, wenn sie nicht auf das Grundkapital geleistet werden, nach Höhe und Art in der Satzung festgesetzt werden.

(3) (weggefallen)

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 U 31/02
14. Mai 2003
20 U 31/02 14. Mai 2003