Für die persönlich haftenden Gesellschafter gelten sinngemäß die für den Vorstand der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über
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die Anmeldungen, Einreichungen, Erklärungen und Nachweise zum Handelsregister sowie über Bekanntmachungen; - 2.
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die Gründungsprüfung; - 3.
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die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit; - 4.
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die Pflichten gegenüber dem Aufsichtsrat; - 5.
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die Zulässigkeit einer Kreditgewährung; - 6.
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die Einberufung der Hauptversammlung; - 7.
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die Sonderprüfung; - 8.
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die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der Geschäftsführung; - 9.
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die Aufstellung, Vorlegung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns; - 10.
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die Vorlage und Prüfung des Lageberichts, eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts sowie eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts und eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts; - 11.
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die Vorlegung, Prüfung und Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs; - 12.
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die Ausgabe von Aktien bei bedingter Kapitalerhöhung, bei genehmigtem Kapital und bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln; - 13.
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die Nichtigkeit und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen; - 14.
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den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.