AktG § 293b Prüfung des Unternehmensvertrags

Aktiengesetz

(1) Der Unternehmensvertrag ist für jede vertragschließende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Vertragsprüfer) zu prüfen, es sei denn, daß sich alle Aktien der abhängigen Gesellschaft in der Hand des herrschenden Unternehmens befinden.

(2) § 293a Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 W 6/10
5. Juni 2013
20 W 6/10 5. Juni 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 W 9/08
17. März 2010
20 W 9/08 17. März 2010
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 W 6/03
3. Dezember 2003
20 W 6/03 3. Dezember 2003