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AktG § 300 Gesetzliche Rücklage

Aktiengesetz

In die gesetzliche Rücklage sind an Stelle des in § 150 Abs. 2 bestimmten Betrags einzustellen,

1.
wenn ein Gewinnabführungsvertrag besteht, aus dem ohne die Gewinnabführung entstehenden, um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschuß der Betrag, der erforderlich ist, um die gesetzliche Rücklage unter Hinzurechnung einer Kapitalrücklage innerhalb der ersten fünf Geschäftsjahre, die während des Bestehens des Vertrags oder nach Durchführung einer Kapitalerhöhung beginnen, gleichmäßig auf den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals aufzufüllen, mindestens aber der in Nummer 2 bestimmte Betrag;
2.
wenn ein Teilgewinnabführungsvertrag besteht, der Betrag, der nach § 150 Abs. 2 aus dem ohne die Gewinnabführung entstehenden, um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschuß in die gesetzliche Rücklage einzustellen wäre;
3.
wenn ein Beherrschungsvertrag besteht, ohne daß die Gesellschaft auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, der zur Auffüllung der gesetzlichen Rücklage nach Nummer 1 erforderliche Betrag, mindestens aber der in § 150 Abs. 2 oder, wenn die Gesellschaft verpflichtet ist, ihren Gewinn zum Teil abzuführen, der in Nummer 2 bestimmte Betrag.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Münster - 10 K 2795/22 F
27. März 2025
10 K 2795/22 F 27. März 2025
Urteil vom Landgericht Aachen - 12 O 462/17
9. Oktober 2018
12 O 462/17 9. Oktober 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Zivilsenat) - 5 AktG 1/17
13. Februar 2018
5 AktG 1/17 13. Februar 2018
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (4. Zivilsenat) - 4 U 280/16
1. November 2017
4 U 280/16 1. November 2017
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Zivilsenat) - 5 U 24/14
16. Dezember 2014
5 U 24/14 16. Dezember 2014
Urteil vom Landgericht Bonn - 11 O 79/05
10. Januar 2006
11 O 79/05 10. Januar 2006