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AktG § 150 Gesetzliche Rücklage. Kapitalrücklage

Aktiengesetz

(1) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden.

(2) In diese ist der zwanzigste Teil des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen, bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals erreichen.

(3) Übersteigen die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs zusammen nicht den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals, so dürfen sie nur verwandt werden

1.
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist und nicht durch Auflösung anderer Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann;
2.
zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuß gedeckt ist und nicht durch Auflösung anderer Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann.

(4) Übersteigen die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals, so darf der übersteigende Betrag verwandt werden

1.
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist;
2.
zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuß gedeckt ist;
3.
zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach den §§ 207 bis 220.
Die Verwendung nach den Nummern 1 und 2 ist nicht zulässig, wenn gleichzeitig Gewinnrücklagen zur Gewinnausschüttung aufgelöst werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Unknown court (4. Senat) - IV R 4/17
28. Mai 2020
IV R 4/17 28. Mai 2020
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (1. Senat) - OVG 1 B 27.15
16. Mai 2017
OVG 1 B 27.15 16. Mai 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (21. Zivilsenat) - 21 W 17/11
20. Februar 2012
21 W 17/11 20. Februar 2012
Urteil vom Landgericht Duisburg - 10 O 65/11
11. November 2011
10 O 65/11 11. November 2011
Beschluss vom Bundesfinanzhof (4. Senat) - IV B 123/09
9. August 2010
IV B 123/09 9. August 2010
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 49/09
4. März 2010
I-6 U 49/09 4. März 2010
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 246/07
22. Januar 2008
15 W 246/07 22. Januar 2008
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 W 14/05
26. Oktober 2006
20 W 14/05 26. Oktober 2006
Urteil vom Landgericht Köln - 82 O 67/04
1. Oktober 2004
82 O 67/04 1. Oktober 2004