AktG § 315 Sonderprüfung

Aktiengesetz

Auf Antrag eines Aktionärs hat das Gericht Sonderprüfer zur Prüfung der geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu dem herrschenden Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen zu bestellen, wenn

1.
der Abschlußprüfer den Bestätigungsvermerk zum Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen eingeschränkt oder versagt hat,
2.
der Aufsichtsrat erklärt hat, daß Einwendungen gegen die Erklärung des Vorstands am Schluß des Berichts über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu erheben sind,
3.
der Vorstand selbst erklärt hat, daß die Gesellschaft durch bestimmte Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen benachteiligt worden ist, ohne daß die Nachteile ausgeglichen worden sind.
Liegen sonstige Tatsachen vor, die den Verdacht einer pflichtwidrigen Nachteilszufügung rechtfertigen, kann der Antrag auch von Aktionären gestellt werden, deren Anteile zusammen den Schwellenwert des § 142 Abs. 2 erreichen, wenn sie glaubhaft machen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tage der Antragstellung Inhaber der Aktien sind. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. § 142 Abs. 8 gilt entsprechend. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Hat die Hauptversammlung zur Prüfung derselben Vorgänge Sonderprüfer bestellt, so kann jeder Aktionär den Antrag nach § 142 Abs. 4 stellen.

Referenzen

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Zitiert von

Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 3. Kammer) - 1 BvR 1473/09
8. April 2010
1 BvR 1473/09 8. April 2010
Urteil vom Landgericht Kiel (14. Zivilkammer) - 14 O 90/05
20. März 2009
14 O 90/05 20. März 2009
Urteil vom Landgericht Kiel (1. Kammer für Handelssachen) - 14 O 195/03
20. März 2009
14 O 195/03 20. März 2009
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 U 13/06
30. Mai 2007
20 U 13/06 30. Mai 2007
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 U 14/06
30. Mai 2007
20 U 14/06 30. Mai 2007
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 U 3/04
11. August 2004
20 U 3/04 11. August 2004