AktG § 321 Gläubigerschutz

Aktiengesetz

(1) Den Gläubigern der eingegliederten Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Eingliederung in das Handelsregister bekanntgemacht worden ist, ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 260/14
2. März 2016
6 K 260/14 2. März 2016
Urteil vom Bundesfinanzhof (1. Senat) - I R 54, 55/10, I R 54/10, I R 55/10
9. Februar 2011
I R 54, 55/10, I R 54/10, I R 55/10 9. Februar 2011