AktG § 322 Haftung der Hauptgesellschaft

Aktiengesetz

(1) Von der Eingliederung an haftet die Hauptgesellschaft für die vor diesem Zeitpunkt begründeten Verbindlichkeiten der eingegliederten Gesellschaft den Gläubigern dieser Gesellschaft als Gesamtschuldner. Die gleiche Haftung trifft sie für alle Verbindlichkeiten der eingegliederten Gesellschaft, die nach der Eingliederung begründet werden. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(2) Wird die Hauptgesellschaft wegen einer Verbindlichkeit der eingegliederten Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann sie Einwendungen, die nicht in ihrer Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der eingegliederten Gesellschaft erhoben werden können.

(3) Die Hauptgesellschaft kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der eingegliederten Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten. Die gleiche Befugnis hat die Hauptgesellschaft, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der eingegliederten Gesellschaft befriedigen kann.

(4) Aus einem gegen die eingegliederte Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Hauptgesellschaft nicht statt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 16a U 197/19
4. August 2020
16a U 197/19 4. August 2020
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 16a U 200/19
28. Juli 2020
16a U 200/19 28. Juli 2020
Urteil vom Landgericht Braunschweig (3. Zivilkammer) - 3 O 622/17
10. Januar 2018
3 O 622/17 10. Januar 2018
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 260/14
2. März 2016
6 K 260/14 2. März 2016
Urteil vom Bundesfinanzhof (1. Senat) - I R 54, 55/10, I R 54/10, I R 55/10
9. Februar 2011
I R 54, 55/10, I R 54/10, I R 55/10 9. Februar 2011