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AktG § 85 Bestellung durch das Gericht

Aktiengesetz

(1) Fehlt ein erforderliches Vorstandsmitglied, so hat in dringenden Fällen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Mitglied zu bestellen. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

(1a) § 76 Absatz 3a gilt auch für die gerichtliche Bestellung.

(2) Das Amt des gerichtlich bestellten Vorstandsmitglieds erlischt in jedem Fall, sobald der Mangel behoben ist.

(3) Das gerichtlich bestellte Vorstandsmitglied hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Einigen sich das gerichtlich bestellte Vorstandsmitglied und die Gesellschaft nicht, so setzt das Gericht die Auslagen und die Vergütung fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 3 W 6/24
7. August 2025
3 W 6/24 7. August 2025
Endurteil vom Landgericht München II - 5 HK O 7237/23
23. Mai 2024
5 HK O 7237/23 23. Mai 2024
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 TaBV 24/24
16. Mai 2024
9 TaBV 24/24 16. Mai 2024
Urteil vom Bundessozialgericht - B 12 R 19/18 R
7. Juli 2020
B 12 R 19/18 R 7. Juli 2020
Urteil vom Bundessozialgericht - B 12 R 27/18 R
7. Juli 2020
B 12 R 27/18 R 7. Juli 2020
Beschluss vom Kammergericht (22. Zivilsenat) - 22 W 73/19
12. März 2020
22 W 73/19 12. März 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 49/19
11. März 2019
8 W 49/19 11. März 2019
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (11. Zivilsenat) - 11 W 30/16
27. Juni 2016
11 W 30/16 27. Juni 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 302/15
8. Juni 2016
I-3 Wx 302/15 8. Juni 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 11 AR 2/14
17. April 2014
11 AR 2/14 17. April 2014