AktG § 92 Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit

Aktiengesetz

(1) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtmäßigem Ermessen anzunehmen, daß ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht, so hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.

(2) Nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eingetreten ist oder sich ihre Überschuldung ergeben hat, darf der Vorstand keine Zahlungen leisten. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Die gleiche Verpflichtung trifft den Vorstand für Zahlungen an Aktionäre, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in § 93 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar.

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Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (13. Zivilsenat) - 13 U 141/19
11. März 2020
13 U 141/19 11. März 2020
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 152/17
18. September 2018
II ZR 152/17 18. September 2018
Versäumnisurteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 77/15
14. Juni 2016
II ZR 77/15 14. Juni 2016
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 16/14
6. November 2014
I-6 U 16/14 6. November 2014
Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (3. Zivilsenat) - 3 U 271/08
3. September 2009
3 U 271/08 3. September 2009