Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

AktGEG § 27 Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

§ 96 Absatz 4, §§ 97 bis 99 des Aktiengesetzes gelten sinngemäß für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bergrechtliche Gewerkschaften.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von