§ 96 Absatz 4, §§ 97 bis 99 des Aktiengesetzes gelten sinngemäß für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bergrechtliche Gewerkschaften.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
AktGEG § 27 Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.