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AktGEG § 27 Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

§ 96 Absatz 4, §§ 97 bis 99 des Aktiengesetzes gelten sinngemäß für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bergrechtliche Gewerkschaften.

Referenzen

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