Bei der Anwendung des § 23 Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 gilt § 244 Absatz 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
ALG § 102b Abschlagsfreiheit vorzeitig in Anspruch genommener Altersrenten
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
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