ALG § 111 Zuständige Versicherungsträger

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Für die Erfüllung der Aufgaben der Alterssicherung der Landwirte wird bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft im Beitrittsgebiet eine landwirtschaftliche Alterskasse errichtet.

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