ALG § 28 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Trifft eine Rente wegen Todes mit Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) des Berechtigten zusammen, gilt § 97 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 26,4fachen des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung das 39,6fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung tritt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht für das Saarland - L 7 RJ 61/03
16. Juli 2004
L 7 RJ 61/03 16. Juli 2004