Trifft eine Rente wegen Todes mit Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) des Berechtigten zusammen, gilt § 97 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 26,4fachen des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung das 39,6fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung tritt.
ALG § 28 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Landessozialgericht für das Saarland - L 7 RJ 61/03
16. Juli 2004
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L 7 RJ 61/03 | 16. Juli 2004 |