(1) Die §§ 99, 100 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 102 Absatz 1, 3 bis 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten für Beginn, Änderung und Ende von Renten entsprechend. § 101 Abs. 3 bis 3b sowie § 268a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, wenn eine interne Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs stattgefunden hat.
(2) Übernimmt ein Empfänger einer Rente ein oder mehrere Unternehmen der Landwirtschaft oder Unternehmensteile, deren Wirtschaftswert allein oder zusammen mit demjenigen nicht abgegebener Unternehmensteile die Grenzwerte nach § 21 Abs. 7 überschreitet, wird er Mitunternehmer eines Unternehmens der Landwirtschaft, Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglied einer juristischen Person, die ein Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 betreibt, oder endet die Abgabe nach § 21 Abs. 2 und 4 vor Ablauf von neun Jahren, wobei Zeiten einer vorhergehenden Abgabe nach § 21 Abs. 2 oder 4 berücksichtigt werden, ruht der Anspruch auf die Rente vom Beginn des folgenden Kalendermonats an. Das gleiche gilt, wenn ein Leistungsempfänger im Sinne des Satzes 1
- 1.
-
ein Fischereiausübungsrecht innehat, das ihn mindestens 120 Arbeitstage jährlich in Anspruch nimmt, - 2.
-
mindestens 100 Bienenvölker oder als Wanderschäfer eine durchschnittlich mindestens 240 Großtiere umfassende Schafherde hält oder - 3.
-
Mitunternehmer eines Unternehmens der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 4, Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglied einer juristischen Person wird, die ein Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 4 betreibt.