Urteil vom Sozialgericht Freiburg - S 6 LW 1561/08

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 16.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.02.2008 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen Alters ab dem 01.08.2007 zu gewähren.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach in voller Höhe zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Alters aus der Alterssicherung der Landwirte an den Kläger.
Der am … 1942 geborene Kläger ist von Beruf Landwirt und beantragte am 25.07.2007 bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente. Dem Antrag fügte er den Pachtvertrag vom 25.07.2007 mit A sowie den Pachtvertrag vom 01.07.2005 mit B bei. Der Pachtvertrag vom 25.07.2007 betrifft 21.240 qm Land in Gr. und G., für das der Kläger als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Der Vertrag vom 25.07.2007 ist für die Zeit vom 01.08.2007 bis 30.11.2016 befristet und vom Kläger und A unterzeichnet. Der Pachtvertrag vom 01.07.2005 betrifft 62.059 qm Land in D., Be. und Ba., für das der Kläger als Miteigentümer zu ½ neben seinem Sohn S (ebenfalls Miteigentümer zu ½) im Grundbuch eingetragen ist. Der Vertrag vom 01.07.2005 wurde ebenfalls auf Zeit geschlossen und die Befristung am 25.07.2007 bis zum 30.11.2016 verlängert sowie vom Kläger und B unterzeichnet. Weiteren Bestand an landwirtschaftlichen Flächen hat der Kläger nicht.
Mit Bescheid vom 16.08.2007 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers nicht abgegeben sei und auch nicht als abgegeben gelte, da der Pachtvertrag mit B unwirksam sei. Denn da der Kläger nicht Alleineigentümer der Pachtflächen sei, würde der Pachtvertrag zur Wirksamkeit noch der Zustimmung des Miteigentümers bedürfen, welche aber fehle.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.02.2008 zurück.
Am 28.03.2008 hat der Kläger zum Sozialgericht Freiburg Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass sein landwirtschaftlicher Betrieb als abgegeben gelte. Jedenfalls sei ihm die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko in ähnlicher Weise auf Dauer unmöglich gemacht, weil sein Sohn und Miteigentümer ihn nicht auf die Grundstücke lasse (Betretungsverbot) und er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, landwirtschaftliche Arbeit zu verrichten. Von den Flächen bekäme der Kläger „keinen Cent“.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 16.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.02.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Alters ab dem 01.08.2007 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Der Pachtvertrag zwischen dem Kläger und B sei schwebend unwirksam, da er nicht vom Miteigentümer S unterschrieben sei. Die Grundstücke seien landwirtschaftlich nutzbar und würden von S auch landwirtschaftlich genutzt werden. Dass der Kläger die Grundstücke aus persönlichen Gründen nicht nutze bzw. nicht nutzen könne, sei unerheblich.
11 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Zeugenauskünfte bei S (Sohn des Klägers) und B (mit dem Kläger nicht verwandt und nicht verschwägert).
12 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten im Gerichts- und Verwaltungsverfahren sowie wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten über den Kläger (ein Band Verwaltungsakten mit dem Aktenzeichen X) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.02.2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat ab dem 01.08.2007 einen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung einer Rente wegen Alters.
14 
Landwirte haben gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) einen Anspruch auf Rente wegen Alters (Regelaltersrente), wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.
15 
Der Kläger hat sowohl die Wartezeit erfüllt als auch die Regelaltersgrenze am … 2007 bereits mit dem 65. Lebensjahr erreicht, da er vor 1947 geboren ist (§ 87a ALG). Zwischen den Beteiligten ist hingegen umstritten, ob der Kläger auch die Abgabevoraussetzung hinsichtlich seines landwirtschaftlichen Unternehmens erfüllt, soweit die Flächen betroffen sind, die als Gegenstand des Pachtvertrages zwischen dem Kläger und Herrn B nicht im Alleineigentum des Klägers stehen, sondern im hälftigen Miteigentum mit Herrn S.
16 
Das Unternehmen der Landwirtschaft ist gemäß § 21 Abs. 1 ALG abgegeben, wenn das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Ausnahme stillgelegter Flächen an einen Dritten übergegangen ist. Nach § 21 Abs. 2 S. 1 ALG gilt ein Unternehmen der Landwirtschaft u.a. dann als abgegeben, wenn die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet sind oder in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko auf längere Dauer unmöglich gemacht ist. Sofern die landwirtschaftlich genutzten Flächen Gegenstand eines Vertrages sind, bedarf dieser gemäß § 21 Abs. 2 S. 2 ALG der Schriftform und muss sich ebenso wie eine etwaige Unmöglichkeit der Nutzung auf einen Zeitraum von mindestens neun Jahren erstrecken, wobei der Zeitraum mit dem Abschluss des Vertrages beginnt, jedoch nicht vor Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 21 Abs. 2 S. 3 ALG).
17 
Das Unternehmen der Landwirtschaft des Klägers gilt im vorliegenden Fall gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ALG als abgegeben, weil die landwirtschaftlich genutzten Flächen für einen Zeitraum von mindestens neun Jahren ab Vertragsschluss mit schriftlichen Verträgen verpachtet wurden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger bezüglich der Pachtflächen im Vertrag mit Herrn B nicht Alleineigentümer ist. Denn das im deutschen Recht geltende Trennungs- und Abstraktionsprinzip gebietet, das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (Pachtvertrag) vom dinglichen Erfüllungsgeschäft (Besitzverschaffung an den Pachtflächen) zu trennen und beide Geschäfte in ihrer Wirksamkeit voneinander getrennt zu betrachten. Es mag sein, dass der Kläger rechtlich und tatsächlich nicht in der Lage ist, dem Pächter den Besitz an den Pachtflächen zu verschaffen, weil der Miteigentümer S das verweigert. Das ändert jedoch nichts an der wirksamen Verpflichtung des Klägers, eben diesen Besitz zu verschaffen. Der Pachtvertrag bleibt trotzdem wirksam, auch wenn der Kläger ihn nicht erfüllen kann. Die Abgabevoraussetzung in § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ALG ist somit erfüllt, da wörtlich nur die Verpachtung der Flächen notwendig ist, nicht aber die Erfüllung des Pachtvertrages.
18 
Es ist darüber hinaus entgegen der Ansicht der Beklagten zur Wirksamkeit des Pachtvertrages auch weder eine vorherige Zustimmung (Einwilligung) noch eine nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) des Miteigentümers S notwendig. Nach § 747 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann jeder Teilhaber einer Gemeinschaft nach Bruchteilen über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen . Während eine Verfügung (dingliches Erfüllungsgeschäft) demnach nur gemeinschaftlich und daher mit Zustimmung aller Teilhaber möglich ist, gilt das Zustimmungserfordernis nicht für Verpflichtungen (schuldrechtliches Grundgeschäft), so dass diese auch ohne Zustimmung der anderen Teilhaber wirksam abgeschlossen werden können. Der Abschluss eines Pachtvertrages über den Gegenstand im Ganzen ist folglich auch ohne Zustimmung der anderen Teilhaber wirksam, denn Verpachtung ist keine Verfügung ( Palandt/Sprau , BGB, 68. Aufl. 2009, § 747, Rn. 3).
19 
Da es für die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts auf eine Zustimmung des Miteigentümers gar nicht ankommt, ist der Pachtvertrag somit auch nicht etwa „schwebend unwirksam“ wie die Beklagte meint, sondern voll wirksam. Vergleichbar ist diese Situation mit einer Abgabe durch Unterverpachtung entgegen einem ausdrücklichen Unterverpachtungsverbot im Hauptpachtvertrag gemäß § 589 BGB. Dazu hatte das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden, dass das Fehlen einer Unterverpachtungserlaubnis nicht die Wirksamkeit des Unterpachtvertrages hindert, weil dessen Wirksamkeit rechtlich nicht von der Erteilung der Erlaubnis abhängt. Auch der mit diesem „rechtlichen Makel“ behaftete Unterpachtvertrag erfüllt danach die Abgabevoraussetzung (BSG, Urt. v. 07.12.2000 – B 10 LW 5/00 R, juris). Dasselbe muss dann übertragen auf den Fall des nicht erfüllbaren Pachtvertrages gelten. Dieser „Makel“ der Unerfüllbarkeit – weil der Miteigentümer der Erfüllung nicht zustimmt – hindert das Vorliegen der Abgabevoraussetzung nicht, weil die Wirksamkeit des Pachtvertrages rechtlich nicht von der Erlaubnis des Miteigentümers abhängt. Das Unternehmen der Landwirtschaft des Klägers gilt somit durch die wirksame Verpachtung als abgegeben.
20 
Nach § 99 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) i.V.m. § 30 Abs. 1 ALG beginnt eine Rente aus eigener Versicherung in dem Kalendermonat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird. Nachdem der 65. Geburtstag des Kläger in den Juli 2007 fällt und alle Flächen seit dem 01.08.2007 schriftlich für mindestens neun Jahre verpachtet sind, sind alle Anspruchsvoraussetzungen zu Beginn des August 2007 erfüllt, so dass die Altersrente ab dem 01.08.2007 zu gewähren ist.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und folgt dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Gründe

 
13 
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.02.2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat ab dem 01.08.2007 einen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung einer Rente wegen Alters.
14 
Landwirte haben gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) einen Anspruch auf Rente wegen Alters (Regelaltersrente), wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.
15 
Der Kläger hat sowohl die Wartezeit erfüllt als auch die Regelaltersgrenze am … 2007 bereits mit dem 65. Lebensjahr erreicht, da er vor 1947 geboren ist (§ 87a ALG). Zwischen den Beteiligten ist hingegen umstritten, ob der Kläger auch die Abgabevoraussetzung hinsichtlich seines landwirtschaftlichen Unternehmens erfüllt, soweit die Flächen betroffen sind, die als Gegenstand des Pachtvertrages zwischen dem Kläger und Herrn B nicht im Alleineigentum des Klägers stehen, sondern im hälftigen Miteigentum mit Herrn S.
16 
Das Unternehmen der Landwirtschaft ist gemäß § 21 Abs. 1 ALG abgegeben, wenn das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Ausnahme stillgelegter Flächen an einen Dritten übergegangen ist. Nach § 21 Abs. 2 S. 1 ALG gilt ein Unternehmen der Landwirtschaft u.a. dann als abgegeben, wenn die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet sind oder in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko auf längere Dauer unmöglich gemacht ist. Sofern die landwirtschaftlich genutzten Flächen Gegenstand eines Vertrages sind, bedarf dieser gemäß § 21 Abs. 2 S. 2 ALG der Schriftform und muss sich ebenso wie eine etwaige Unmöglichkeit der Nutzung auf einen Zeitraum von mindestens neun Jahren erstrecken, wobei der Zeitraum mit dem Abschluss des Vertrages beginnt, jedoch nicht vor Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 21 Abs. 2 S. 3 ALG).
17 
Das Unternehmen der Landwirtschaft des Klägers gilt im vorliegenden Fall gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ALG als abgegeben, weil die landwirtschaftlich genutzten Flächen für einen Zeitraum von mindestens neun Jahren ab Vertragsschluss mit schriftlichen Verträgen verpachtet wurden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger bezüglich der Pachtflächen im Vertrag mit Herrn B nicht Alleineigentümer ist. Denn das im deutschen Recht geltende Trennungs- und Abstraktionsprinzip gebietet, das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (Pachtvertrag) vom dinglichen Erfüllungsgeschäft (Besitzverschaffung an den Pachtflächen) zu trennen und beide Geschäfte in ihrer Wirksamkeit voneinander getrennt zu betrachten. Es mag sein, dass der Kläger rechtlich und tatsächlich nicht in der Lage ist, dem Pächter den Besitz an den Pachtflächen zu verschaffen, weil der Miteigentümer S das verweigert. Das ändert jedoch nichts an der wirksamen Verpflichtung des Klägers, eben diesen Besitz zu verschaffen. Der Pachtvertrag bleibt trotzdem wirksam, auch wenn der Kläger ihn nicht erfüllen kann. Die Abgabevoraussetzung in § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ALG ist somit erfüllt, da wörtlich nur die Verpachtung der Flächen notwendig ist, nicht aber die Erfüllung des Pachtvertrages.
18 
Es ist darüber hinaus entgegen der Ansicht der Beklagten zur Wirksamkeit des Pachtvertrages auch weder eine vorherige Zustimmung (Einwilligung) noch eine nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) des Miteigentümers S notwendig. Nach § 747 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann jeder Teilhaber einer Gemeinschaft nach Bruchteilen über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen . Während eine Verfügung (dingliches Erfüllungsgeschäft) demnach nur gemeinschaftlich und daher mit Zustimmung aller Teilhaber möglich ist, gilt das Zustimmungserfordernis nicht für Verpflichtungen (schuldrechtliches Grundgeschäft), so dass diese auch ohne Zustimmung der anderen Teilhaber wirksam abgeschlossen werden können. Der Abschluss eines Pachtvertrages über den Gegenstand im Ganzen ist folglich auch ohne Zustimmung der anderen Teilhaber wirksam, denn Verpachtung ist keine Verfügung ( Palandt/Sprau , BGB, 68. Aufl. 2009, § 747, Rn. 3).
19 
Da es für die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts auf eine Zustimmung des Miteigentümers gar nicht ankommt, ist der Pachtvertrag somit auch nicht etwa „schwebend unwirksam“ wie die Beklagte meint, sondern voll wirksam. Vergleichbar ist diese Situation mit einer Abgabe durch Unterverpachtung entgegen einem ausdrücklichen Unterverpachtungsverbot im Hauptpachtvertrag gemäß § 589 BGB. Dazu hatte das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden, dass das Fehlen einer Unterverpachtungserlaubnis nicht die Wirksamkeit des Unterpachtvertrages hindert, weil dessen Wirksamkeit rechtlich nicht von der Erteilung der Erlaubnis abhängt. Auch der mit diesem „rechtlichen Makel“ behaftete Unterpachtvertrag erfüllt danach die Abgabevoraussetzung (BSG, Urt. v. 07.12.2000 – B 10 LW 5/00 R, juris). Dasselbe muss dann übertragen auf den Fall des nicht erfüllbaren Pachtvertrages gelten. Dieser „Makel“ der Unerfüllbarkeit – weil der Miteigentümer der Erfüllung nicht zustimmt – hindert das Vorliegen der Abgabevoraussetzung nicht, weil die Wirksamkeit des Pachtvertrages rechtlich nicht von der Erlaubnis des Miteigentümers abhängt. Das Unternehmen der Landwirtschaft des Klägers gilt somit durch die wirksame Verpachtung als abgegeben.
20 
Nach § 99 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) i.V.m. § 30 Abs. 1 ALG beginnt eine Rente aus eigener Versicherung in dem Kalendermonat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird. Nachdem der 65. Geburtstag des Kläger in den Juli 2007 fällt und alle Flächen seit dem 01.08.2007 schriftlich für mindestens neun Jahre verpachtet sind, sind alle Anspruchsvoraussetzungen zu Beginn des August 2007 erfüllt, so dass die Altersrente ab dem 01.08.2007 zu gewähren ist.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und folgt dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache.

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