Bei der Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt § 76 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 entsprechend; § 76 Abs. 3 gilt entsprechend, soweit zu Lasten der Anrechte aus den zu Unrecht entrichteten Beiträgen ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist. Zu Unrecht entrichtete Beiträge, die bereits verjährt sind, gelten als zu Recht entrichtete Beiträge. § 26 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
ALG § 77 Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Bundessozialgericht (10. Senat) - B 10 LW 4/09 R
24. Juni 2010
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B 10 LW 4/09 R | 24. Juni 2010 |