ALG § 77 Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Bei der Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt § 76 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 entsprechend; § 76 Abs. 3 gilt entsprechend, soweit zu Lasten der Anrechte aus den zu Unrecht entrichteten Beiträgen ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist. Zu Unrecht entrichtete Beiträge, die bereits verjährt sind, gelten als zu Recht entrichtete Beiträge. § 26 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundessozialgericht (10. Senat) - B 10 LW 4/09 R
24. Juni 2010
B 10 LW 4/09 R 24. Juni 2010