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ALG § 87b Vorzeitige Altersrente

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Bei Versicherten, die vor 1958 geboren sind, sind für die Ermittlung des Zeitpunktes, ab dem eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 in Anspruch genommen werden kann, abweichend von § 11 Abs. 3 und § 87a folgende Regelaltersgrenzen zugrunde zu legen:

Geburtsjahrgänge Geburtsmonatemaßgebende RegelaltersgrenzeJahreMonatevor 19576501957  Januar651Februar652März653April654Mai655Juni656Juli657August658September659Oktober6510November
und Dezember6511.

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