ALG § 87c Vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Versicherte, die vor 1964 geboren sind und insgesamt 45 Jahre Zeiten nach § 23 Absatz 8 Satz 2 zweiter Halbsatz zurückgelegt haben, können die vorzeitige Altersrente abweichend von § 12 Absatz 2 frühestens mit Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten in Anspruch nehmen:

Geburtsjahrgänge Jahre Monate vor 1953 63  0 1953 63  2 1954 63  4 1955 63  6 1956 63  8 1957 63 10 1958 64  0 1959 64  2 1960 64  4 1961 64  6 1962 64  8 1963 64 10.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von