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AltPflAPrV § 1 Gliederung der Ausbildung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers

(1) Die dreijährige Ausbildung zur Altenpflegerin und zum Altenpfleger umfasst mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.100 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 2.500 Stunden.

(2) Von den 2.500 Stunden der praktischen Ausbildung entfallen mindestens 2.000 Stunden auf die Ausbildung in den in § 4 Abs. 3 Satz 1 des Altenpflegegesetzes genannten Einrichtungen.

(3) Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnitten des Unterrichts und der praktischen Ausbildung.

(4) Der Jahresurlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit zu gewähren.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 8 BA 109/19
24. April 2024
L 8 BA 109/19 24. April 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 485/16
27. Januar 2017
13 A 485/16 27. Januar 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 6782/14
19. Januar 2016
7 K 6782/14 19. Januar 2016
Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (6. Kammer) - 6 B 2698/08
27. Mai 2008
6 B 2698/08 27. Mai 2008