Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 6782/14
Tenor
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die 0000 in den Niederlanden geborene Klägerin begehrt die Anerkennung ihrer dort absolvierten Berufsausbildung zur Pflegekraft, um in Deutschland die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ führen zu können.
3Im November 2013 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung Köln die Feststellung, dass ihre von Oktober 2010 bis Juni 2013 an der „H2. s. A. & X. “ in H3. /Niederlande durchlaufene und mit einem Diplom abgeschlossene Ausbildung zum Beruf „Verzorgende IG“ gleichwertig mit der Ausbildung zur Altenpflegerin in Deutschland sei. Sie gab an, während der Ausbildung ca. 2 ½ Monate auf dem Gebiet der Beschäftigungstherapie für behinderte Menschen und ca. 9 ½ Monate in einer Reha-Klinik für querschnittsgelähmte Menschen praktisch tätig gewesen zu sein. Weitere Praktika habe sie vom 07.03. bis 22.05.2011 sowie vom 22.08. bis 13.11.2011 in psychiatrischen Einrichtungen in der geschlossenen Abteilung absolviert; hierzu findet sich in dem auf Niederländisch abgefassten Lebenslauf der Klägerin der Zusatz „3“ bzw. „1“ „Psychogeriatrie“.
4Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei dem Sekretariat der Kultusministerkonferenz teilte auf Anfrage der Bezirksregierung Köln mit, anhand ihres Diploms habe die Klägerin den Abschluss einer dreijährigen Ausbildung im Pflegebereich nachgewiesen, die von der Dauer her der deutschen Altenpflegeausbildung entspreche und deren Stundenumfang mit 4.800 Stunden sogar geringfügig über demjenigen liege, den die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers - AltPflAPrV - (4.600 Stunden) vorsehe. Jedoch gebe es in den Niederlanden weder eine mit der deutschen Ausbildung zur Altenpflegerin vergleichbare Ausbildung noch ein vergleichbares Berufsbild. Der Hauptunterschied bestehe darin, dass der „Verzorgende“ nicht ausschließlich in der Pflege älterer Menschen, sondern auch in der Familienpflege sowie der Pflege von Behinderten und Wöchnerinnen tätig sei. Während nach der AltPflAPrV mindestens 2.000 Stunden der Ausbildung in einer Einrichtung der Altenpflege zu absolvieren seien, könne den Unterlagen, die die Klägerin eingereicht habe, der Anteil der Pflege älterer Menschen in ihrer Ausbildung nicht entnommen werden.
5Unter Verweis auf diese Stellungnahme forderte die Bezirksregierung Köln die Klägerin auf, einen Nachweis über eine Tätigkeit in der Altenpflege im Umfang von mindestens 2.000 Stunden zu erbringen oder einen Anpassungslehrgang zu absolvieren; ansonsten bestehe Gelegenheit, zu einer beabsichtigten Ablehnung des Antrags Stellung zu nehmen.
6Die Klägerin machte demgegenüber geltend, die Pflegeberufe in Deutschland und in den Niederlanden hätten sich aufeinander zu bewegt. Sie habe ausreichende praktische Erfahrung in solchen Einrichtungen gesammelt, deren Tätigkeitsbereich auch die Pflege alter Menschen einschließe. Die Klägerin reichte Bescheinigungen der H. Einrichtungen N. I1. – Eingliederungshilfen für Menschen mit geistiger Behinderung – in H1. /Deutschland vom 21.08.2014 und 03.09.2014 ein. Sie bestätigen der Klägerin eine Beschäftigung als Pflegehelferin seit dem 15.11.2013 (1.075 Stunden). Die Klägerin werde in einer Gruppe von 23 Menschen mit geistiger Behinderung und schweren Mehrfachbehinderungen eingesetzt. Die Bewohner aus dieser Gruppe seien zwischen 42 und 81 Jahre alt, das Durchschnittsalter liege bei 58 Jahren.
7Mit Bescheid vom 03.11.2014 lehnte die Bezirksregierung Köln den Antrag ab und stellte fest, dass die Klägerin nicht die Mindestvoraussetzungen erfülle, um ihre Ausbildung als gleichwertig mit der für den Beruf der Altenpflegerin anzuerkennen. Die explizite Aufteilung der pflegerischen Berufe in Deutschland führe vor allem in der praktischen Ausbildung zu unterschiedlicher Schwerpunktsetzung. Den entsprechenden Tätigkeitsschwerpunkt müsse auch die anzuerkennende ausländische Berufsausbildung aufweisen. Daher sei der Nachweis von 2.000 Praxisstunden in einer Altenpflegeeinrichtung für die begehrte Anerkennung unabdingbar. Die Klägerin habe keine Bescheinigung über Praktika bzw. berufliche Tätigkeit vorgelegt, die sich auf eine Altenpflegeeinrichtung oder zumindest eine Tätigkeit mit dem Schwerpunkt Altenpflege bezögen. Für die Arbeit mit behinderten Menschen, die Gegenstand ihrer derzeitigen Berufstätigkeit sei, gebe es in Deutschland den Beruf des Heilerziehungspflegers. Da die Klägerin kein Interesse an einem Anpassungslehrgang zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede gezeigt habe, sei der Antrag abzulehnen gewesen. Der Bescheid wurde der Klägerin am 06.11.2014 zugestellt.
8Die Klägerin hat am 08.12.2014, einem Montag, Klage erhoben. Zur Klagebegründung trägt sie ergänzend vor, nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben komme es auf wesentliche Unterschiede in der Ausbildung an, die sich nicht allein an Stundenzahlen zu orientieren hätten. Fehlende Kenntnisse seien durch Erfahrungen in der Berufspraxis kompensierbar. Psychiatrische Kliniken, in denen sie einen Teil ihrer praktischen Ausbildung absolviert habe, zählten zu den Einrichtungen nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege – AltPflG –, in denen Praxisstunden abgeleistet werden könnten. Zu den in der Ausbildung abgeleisteten Stunden kämen 1.075 Stunden an beruflicher Praxis hinzu.
9Die Klägerin beantragt,
10den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 03.11.2014 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten festzustellen, dass die von ihr in den Niederlanden absolvierte Berufsausbildung „Verzorgende IG“ gleichwertig mit der Ausbildung zur Altenpflegerin in Deutschland ist.
11Das beklagte Land beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie meint, der Umstand, dass die Ausbildung der Klägerin keine Tätigkeit im Bereich der Altenpflege umfasse, stelle einen wesentlichen Unterschied im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 5 Nr. 3 AltPflG dar. Wie sich aus § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 AltPflG ergebe, sei der Großteil der praktischen Ausbildung in Einrichtungen zu vermitteln, die auf die Pflege alter Menschen spezialisiert sei. Zu einem geringeren Anteil könne die Ausbildung in Einrichtungen mit einem relevanten Bezug zur Altenpflege erfolgen. Die Klägerin müsse sich daher für die Anerkennung der Gleichwertigkeit zunächst einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung unterziehen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die zulässige Klage ist nicht begründet.
17Die Klägerin wird durch die Weigerung des beklagten Landes festzustellen, dass die von ihr in den Niederlanden absolvierte Berufsausbildung „Verzorgende IG“ gleichwertig mit der Ausbildung zur Altenpflegerin in Deutschland ist, nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Absatz 5 VwGO).
18Der Klägerin steht kein Anspruch auf die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer niederländischen Berufsausbildung mit der einer Altenpflegerin nach dem AltPflG zu. Die Feststellung, ob die Klägerin die erforderliche Ausbildung abgeleistet hat, um die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ mit Erfolg beantragen zu können, richtet sich nach § 2 AltPflG. Das Gesetz zur Regelung der Berufsanerkennung für nichtakademische Heilberufe nach der Richtlinie 2005/36/EG und für Drittstaatenangehörige ist außer Kraft getreten.
19Für Personen, die wie die Klägerin in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums beruflich ausgebildet worden sind und eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ anstreben, gilt das Erfordernis, die durch das AltPflG vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung erfolgreich abgeleistet zu haben, unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 AltPflG als erfüllt. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 AltPflG muss ein Diplom vorliegen, das in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben wurde und aus dem hervorgeht, dass dessen Inhaberin eine Ausbildung abgeschlossen hat, die in diesem Staat für den Zugang zu einem dem Beruf der Altenpflegerin entsprechenden Beruf erforderlich ist. Nach § 2 Abs. 4 Satz 5 AltPflG muss sich die Antragstellerin einem höchstens dreijährigen Anpassungshergang oder einer Eignungsprüfung unterziehen, wenn sich die absolvierte Ausbildung von der Ausbildung nach dem AltPflG hinsichtlich der in Nrn. 1. bis 4. näher definierten Kriterien der Dauer, des Inhalts sowie des Niveaus der Ausbildung unterscheidet und die nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum vollständigen oder teilweisen Ausgleich der Unterschiede geeignet ist. Ein relevanter Unterschied liegt nach § 2 Abs. 4 Satz 5 Nr. 3 AltPlfG insbesondere vor, wenn „der Beruf der Altenpflegerin ... eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedsstaat der antragstellenden Person nicht Bestandteil des dem Beruf der Altenpflegerin ... entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach dem AltPflG und der AltAPrV gefordert wird und sich auf Lernfelder bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorlegt“.
20Hiervon ausgehend kann die Klägerin mit dem vorgelegten Diplom nicht den erforderlichen Ausbildungsnachweis führen, ohne einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung durchlaufen zu haben. Dabei braucht nicht näher auf die Frage eingegangen zu werden, unter welchen Voraussetzungen es sich bei der „Verzorgenden IG“ überhaupt um einen dem Beruf der Altenpflegerin entsprechenden Beruf i.S.d. § 2 Abs. 4 Satz 1 und Satz 5 Nr. 3 AltPflG handeln kann. Jedenfalls ist die berufliche Tätigkeit als Altenpflegerin an eine besondere nach dem AltPflG und der AltAPrV geforderte Ausbildung geknüpft, die sich auf Lernfelder bezieht, welche sich wesentlich von denen unterscheiden, die das von der Klägerin vorgelegte Diplom abdeckt.
21Der wesentliche Unterschied zwischen der Ausbildung der Klägerin und der im AltPflG sowie in der AltPflAPrV reglementierten Ausbildung besteht darin, dass der praktische Teil ihrer Berufsausbildung nicht nachweislich einen nennenswerten Anteil an expliziter Ausbildung im Bereich der Altenpflege umfasst.
22Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 AltPflG nimmt die praktische Ausbildung den überwiegenden Teil der Ausbildung zur Altenpflegerin ein. Dementsprechend umfasst bei einer Gesamtstundenzahl der Ausbildung von 4.600 Stunden die praktische Ausbildung 2.500 Stunden, vgl. § 1 Abs. 2 AltPflAPrV. Die praktische Ausbildung, die inhaltlich auf die Altenpflege bezogen ist, vgl. Anlage 1 B zu § 1 Abs. 1 AltPflAPrV, und von einer Fachkraft mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Altenpflege begleitet wird, vgl. § 2 Abs. 2 AltPflAPrV, ist durchgängig in Einrichtungen mit einem spezifischen Bezug zur Altenpflege zu absolvieren, wie § 4 Abs. 3 AltPflG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 AltPflAPrV festlegt: Von den 2.500 Stunden der praktischen Ausbildung entfallen mindestens 2.000 Stunden auf die Ausbildung in einem Heim für alte Menschen bzw. einer stationären Pflegeeinrichtung für alte Menschen oder einer ambulanten Pflegeeinrichtung mit dem Tätigkeitsbereich der Pflege alter Menschen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AltPflG). Die restlichen 500 Stunden können in weiteren Einrichtungen absolviert werden, in denen alte Menschen betreut werden (§ 4 Abs. 3 Satz 2 AltPflG); die Aufzählung dabei in Betracht kommender Einrichtungen zeigt, dass es sich um solche handelt, die ebenfalls einen besonderen Bezug zur Altenpflege haben, etwa, weil sie über eine geriatrische Fachabteilung verfügen, in der wiederum gerade alte Menschen betreut werden. Sonstige Einrichtungen, in denen mehr oder weniger zufällig auch einzelne alte Menschen zu der zu betreuenden Gruppe gehören, sind danach keine Einrichtungen, die sich für die praktische Ausbildung zur Altenpflegerin eignen. Die praktische Ausbildung zur Altenpflegerin in Deutschland beschäftigt sich danach ausschließlich mit der Altenpflege. Diese Spezialisierung bei der Ausbildung wird dadurch gewährleistet, dass sie nur in Einrichtungen bzw. Fachabteilungen von Einrichtungen erfolgt, in denen ausschließlich alte Menschen betreut werden.
23Die Klägerin, die in den Niederlanden eine Ausbildung zu einer Pflegekraft für verschiedene pflegerische Tätigkeiten durchlaufen hat, hat nicht nachweisen können, dass der dabei absolvierte praktische Abschnitt in vergleichbarer Weise spezifisch auf die Pflege alter Menschen ausgerichtet gewesen ist. Sie hat ihre Praktika zumindest ganz überwiegend in Einrichtungen absolviert, die keinen besonderen Bezug zur Altenpflege aufweisen. Soweit die Klägerin in ihrem Lebenslauf angedeutet hat, in einem gerontopsychiatrischen Bereich tätig gewesen zu sein, hat sie entsprechende Belege nicht beigebracht und ist hierzu nach Angaben ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung auch nicht imstande. Darüber hinaus würde der zeitliche Umfang der etwaigen Tätigkeit, der bei Zugrundelegung ihrer eigenen Angaben allenfalls fünf Monate umfasst haben kann, bei Weitem nicht an die 2.500 Stunden heranreichen, die nach § 1 Abs. 2 AltPflAPrV in Verbindung mit § 4 Abs. 3 AltPflG in Einrichtungen mit besonderem Bezug zur Altenpflege zu absolvieren sind.
24Die berufliche Erfahrung, die die Klägerin während ihrer Tätigkeit in den H. Einrichtungen N. I. – Eingliederungshilfen für Menschen mit geistiger Behinderung – als Pflegehelferin in einer Gruppe von Menschen mit geistiger Behinderung und schweren Mehrfachbehinderungen gesammelt hat, ist ersichtlich nicht geeignet, den festgestellten Ausbildungsunterschied auszugleichen. Dieser Einrichtung, die auf die Betreuung behinderter Menschen abzielt, fehlt der besondere Bezug zur Altenpflege, wie er den in § 4 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 AltPflG genannten Einrichtungen eigen ist.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
26Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
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Referenzen
- AltPflAPrV § 1 Gliederung der Ausbildung 4x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- AltPflG § 4 7x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- § 2 Abs. 4 Satz 5 Nr. 3 AltPlfG 1x (nicht zugeordnet)
- AltPflG § 2 6x
- AltPflAPrV § 2 Praktische Ausbildung 1x