Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
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AltPflAPrV § 13 Niederschrift über die Prüfung
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers
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