AltPflAPrV § 20 Erlaubnisurkunde

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers

Liegen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 des Altenpflegegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4 aus.

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