AltPflAPrV § 8 Zulassung zur Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers

(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag der Schülerin oder des Schülers über die Zulassung zur Prüfung. Es setzt im Benehmen mit der Altenpflegeschule die Prüfungstermine fest.

(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:

1.
der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,
2.
die Bescheinigung oder das Zeugnis nach § 3 Abs. 2.

(3) Die Zulassung und die Prüfungstermine werden der Schülerin oder dem Schüler spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt.

(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 11 K 1235/20
9. März 2020
11 K 1235/20 9. März 2020