Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 11 K 1235/20

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtschutzes die vorläufige Zulassung zur staatlichen Prüfung für die Ausbildung zur Altenpflegerin im Frühjahr 2020.
Die Antragstellerin absolviert seit dem 01.05.2017 die dreijährige Ausbildung zur Altenpflegerin an der ... Akademie für soziale Berufe. Während dieser Zeit wurde am ... ihr Sohn ... geboren. Mit Schreiben vom 18.11.2019 beantragte die Antragstellerin beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Zulassung zur staatlichen Prüfung in der Altenpflege. Sie legte ihre Geburtsurkunde sowie eine Bescheinigung der ... Akademie vom 09.01.2020 vor, nach der sie mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht sowie der praktischen Ausbildung teilgenommen habe; die Ausbildung sei bisher um 275,58 Stunden über die nach § 8 AltPflG zulässigen Fehlzeiten hinaus unterbrochen worden. Zugleich stellte die Antragstellerin aufgrund ihrer Fehlzeiten einen Härtefallantrag für die Zulassung. Zur Begründung führte sie aus: Ihre Fehlzeiten seien hauptsächlich durch die Schwangerschaft und die Geburt ihres Sohnes im April 2018 und den damit verbundenen Mutterschutz entstanden. Während der Schwangerschaft habe sie häufig mit Übelkeit und Erbrechen kämpfen müssen. Zudem sei sie von Geburt des Sohnes an alleinerziehend und habe immer zuhause bleiben müssen, wenn ihr Sohn krank gewesen sei. Anfang des Monats habe sich ihr Sohn eine schwere Verletzung zugefügt, die mit einer Operation und einem Krankenhausaufenthalt verbunden gewesen sei.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe lehnte mit Bescheid vom 14.01.2020 den Antrag auf Zulassung zur Prüfung und den Härtefallantrag der Antragstellerin ab. Sie habe bereits vier Monate vor Ausbildungsende die zulässigen Fehlzeiten um 34 Tage überschritten. Damit sei bei ihr eine regelmäßige Teilnahme an der Ausbildung nicht gegeben, weshalb ihr eine solche auch nicht bescheinigt worden sei. Auch sei eine besondere Härte wegen der Überschreitung der Fehlzeiten nicht gegeben. Ihre Lage als Alleinerziehende und Krankheiten ihres Kindes könnten eine solche nicht begründen. Selbst wenn aufgrund des Mutterschutzes weitere zehn Tage an Fehlzeiten anzurechnen seien, werde die Fehlzeitengrenze immer noch erheblich überschritten. Der Bescheid wurde der Antragstellerin laut Postzustellungsurkunde am 16.01.2020 zugestellt.
Gegen den Bescheid vom 14.01.2020 hat die Antragstellerin am 17.02.2020, einem Montag, unter dem Aktenzeichen 11 K 918/20 Klage erhoben. Am 03.03.2020 hat sie zudem den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung lässt sie vortragen: Die Ablehnung sei bereits aus dem Grund fehlerhaft, dass nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 AltPflG zusätzlich zu den aus Krankheit oder anderen nicht zu vertretenden Gründen anfallenden Fehlzeiten von bis zu 12 Wochen auch Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bis zu einer Gesamtdauer von 14 Wochen anzurechnen seien. Die zusätzlichen Unterbrechungen, die aufgrund der Krankschreibungen vor der Geburt und des Mutterschutzes bei ihr angefallen seien, würden sich jedoch innerhalb dieser Grenze halten. Jedenfalls sei im Fall der Antragstellerin eine besondere Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 AltPflG gegeben. Es sei zu beachten, dass sie alleinerziehend sei und ihr Kind im Fall einer Krankheit von keiner anderen Person betreut werden könne. Wenn ihr lediglich insgesamt 14 Wochen an Fehlzeiten angerechnet würden, würde sie als Mutter gegenüber anderen Altenpflegeschülerinnen unangemessen benachteiligt, so dass in diesem Fall das Ermessen des Antragsgegners für die Anerkennung als Härtefall auf Null reduziert sei.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zur Prüfung zur Abschlussprüfung im Frühjahr 2020 der Ausbildung zum Beruf der staatlich geprüften Altenpflegerin zuzulassen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt er aus: Das gesetzlich zwingende Erfordernis einer Bescheinigung über die regelmäßige Teilnahme an der Ausbildung sei nicht erfüllt. Ungeachtet dessen habe die Antragstellerin habe die Antragstellerin auch in der Sache nicht regelmäßig an der Ausbildung teilgenommen. Die Auslegung der Antragstellerin, dass ihr wegen der Schwangerschaft Fehlzeiten von 14 Wochen zusätzlich angerechnet werden könnten, treffe nicht zu. Ziel der Ausbildung sei es nach § 3 Abs. 1 AltPflG, die erforderlichen Fähigkeiten für die Pflege alter Menschen zu vermitteln. Aufgrund der Folgen für das körperliche und geistige Wohlbefinden alter Menschen müsse dabei sichergestellt werden, dass nur solche Auszubildende, die regelmäßig an der Ausbildung teilgenommen hätten, den Beruf später ausüben dürften. Eine besondere Härte sei im Fall der Antragstellerin ebenfalls nicht gegeben. Eine Schwangerschaft sei ebenso wenig ein atypischer Sonderfall wie die Lage als Alleinerziehende, die mittlerweile gesellschaftlich verbreitet sei. Dadurch werde die Antragstellerin auch nicht unverhältnismäßig belastet, da es ihr möglich sei, die fehlenden Stunden durch eine verlängerte Ausbildung nachzuholen.
10 
Die Antragstellerin hat eine Aufstellung der Akademie über die Aufteilung ihrer Fehlzeiten, ihre Zeugnisse während der Ausbildung sowie eine eidesstattliche Versicherung vom 03.03.2020, dass die gemachten Angaben der Wahrheit entsprächen, vorgelegt. Der Antragsgegner hat mitgeteilt, dass die Prüfung im Frühjahr 2020 mit dem schriftlichen Teil am 11., 12. und 13. März 2020 beginne. Das Verfahren ist mit Beschluss der Kammer vom 05.03.2020 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
11 
Die Entscheidung ergeht aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 05.03.2020 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter.
12 
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
1.
13 
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass sich die Antragstellerin auf einen Anordnungsanspruch berufen kann und ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) besteht. Das Vorliegen beider Voraussetzungen ist von der Antragstellerin glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Außerdem darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht ‒ auch nicht zeitlich befristet ‒ vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unerlässlich ist.
2.
14 
Hiernach hat die Antragstellerin zwar das Vorliegen eines Anordnungsgrundes hinreichend glaubhaft gemacht. Der von ihr geltend gemachte Anspruch, der sich nicht allgemein auf die Zulassung zur Prüfung, sondern konkret auf die am 11.03.2020 beginnende Prüfung bezieht, könnte nicht mehr verwirklicht werden, wenn der Prüfungszeitpunkt verstreichen würde.
3.
15 
Indes fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs durch die Antragstellerin.
16 
Grundlage für die Zulassung zur Prüfung ist § 8 Abs. 2 AltPflAPrV. Demnach besteht ein Anspruch auf Zulassung, wenn der Personalausweis oder ein Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift sowie die Bescheinigung oder das Zeugnis gemäß § 3 Abs. 2 AltPflAPrV vorliegen. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.
17 
Es würde dem Anspruch zwar nicht von vornherein entgegenstehen, wenn allein die formale Voraussetzung der Bescheinigung einer regelmäßigen Teilnahme an der Ausbildung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Anlage 2 AltPflAPrV nicht erfüllt wäre. Jedoch hat die Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie in der Sache die Anforderungen an die Ausbildungsdauer unter Einhaltung der zulässigen Fehlzeiten gemäß § 8 AltPflG erfüllt.
a)
18 
Die zulässigen Fehlzeiten gemäß § 8 Abs. 1 AltPflG sind im Fall der Antragstellerin überschritten.
19 
Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AltPflG können Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der Altenpflegeschülerin nicht zu vertretenden Gründen bis zur Dauer von zwölf Wochen auf die Dauer der Ausbildung angerechnet werden. Weiterhin können Unterbrechungen wegen Schwangerschaft nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AltPflG angerechnet werden; die Höchstdauer der anrechenbaren Fehlzeit beträgt dann insgesamt 14 Wochen.
20 
Aus dieser Regelung folgt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht, dass Unterbrechungen aufgrund einer Schwangerschaft in einer Dauer von 14 Wochen zusätzlich zu den übrigen Fehlzeiten angerechnet werden könnten. Eine solche Auslegung erscheint zwar bei isolierter Betrachtung des Wortes „auch“ in § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AltPflG durchaus denkbar. Jedoch lässt sich aus dem Wortlaut allein hierzu keine sichere Aussage gewinnen, denn es wäre ebenso vertretbar, dass sich das Wort „auch“ allein auf die Gründe der Unterbrechungen (neben Krankheit und anderen Gründen nach Satz 1 auch Schwangerschaft) bezieht und dann an die Stelle der Höchstzeit von zwölf Wochen eine solche von vierzehn Wochen tritt. Hierfür spricht die Verwendung des Wortes „Gesamtdauer“ in Satz 2, denn dies deutet darauf hin, dass damit alle Zeiten der Unterbrechung gemeint sein könnten. Angesichts des unklaren Wortlautes ist der Zusammenhang der Regelung zur Ausbildungsdauer im Altenpflegegesetz heranzuziehen, die der Sicherung eines Mindeststandards der Ausbildung im Sinne eines Schutzes der pflegebedürftigen alten Menschen dient. Dies spricht entscheidend für die vom Antragsgegner vertretene Auslegung: Ausgehend vom Regelungszweck wäre eine Intention des Gesetzgebers fernliegend, den durch die Höchstgrenze von Fehlzeiten sichergestellten Mindeststandard isoliert für schwangere Altenpflegeschülerinnen deutlich (Erhöhung der Fehlzeiten von 12 auf 26 Wochen) abzusenken, denn für die berührten Interessen der Pflegebedürftigen ist es unerheblich, ob die ihnen gegenübertretende Pflegekraft während der Ausbildung schwanger war oder nicht. Demgegenüber führt eine Auslegung, die die 14 Wochen in § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AltPflG als neue Höchstgrenze für die Fehlzeiten insgesamt versteht, lediglich zu einer moderaten Erhöhung der Höchstgrenze und zu einer Harmonisierung mit der Zeit des Mutterschutzes gemäß § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG. Dies entspricht auch den vom Gesetzgeber mit einem vergleichbaren Ziel getroffenen Regelungen in § 7 Satz 1 Nr. 3 KrPflG und § 13 Abs. 1 Nr. 3 PflBG. Schließlich lässt sich für diese Auslegung die Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 14/1578, S. 15 f.) anführen, nach der Unterbrechungen aus Gründen des Mutterschutzes im Wege der Härtefallregelungen angerechnet werden könnten. Würden die Unterbrechungen aus Gründen des Mutterschutzes bereits regelmäßig vollständig durch eine zusätzliche Anrechnung von 14 Wochen berücksichtigt, bedürfte es hierfür nicht der Anwendung der Härtefallregelung.
21 
Dies stellt auch keine unverhältnismäßige Schlechterstellung von Altenpflegeschülerinnen dar, die während ihrer Ausbildung schwanger werden. Denn das gesetzgeberische Konzept stellt in zulässiger Weise im Sinne eines Mindeststandards im sensiblen Bereich der Altenpflege auf das tatsächliche Absolvieren der Ausbildung ab. Daraus ergibt sich, dass längere Unterbrechungen der Ausbildung, wie sie mit einer Schwangerschaft verbunden sein können, zu einer entsprechenden Verlängerung der Ausbildungszeit und damit einer späteren Ablegung der Abschlussprüfung führen können.
22 
In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die zulässige Höchstgrenze von Fehlzeiten vorliegend gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AltPflG 14 Wochen beträgt, da die Antragstellerin sich neben anderen Gründen auch auf Unterbrechungen durch Schwangerschaft (Krankschreibung während der Schwangerschaft und Mutterschutz) beruft. Die maximale Fehlzeit von 14 Wochen entspricht 70 Arbeitstagen und ist vorliegend unstreitig um 24 Tage überschritten.
b)
23 
Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Anrechnung ihrer Fehlzeiten im Wege der Härtefallregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AltPflG zusteht.
24 
Eine besondere Härte setzt grundsätzlich das Vorliegen eines atypischen Sonderfalls voraus, in dem die Anwendung der Norm im Vergleich zu den typischerweise geregelten Fällen zu einem den Betroffenen besonders benachteiligenden Ergebnis führen würde. Dabei ist insbesondere aus Gründen der Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen Ausbildung zum Schutz der Pflegebedürftigen ein strenger Maßstab anzuwenden.
25 
Zwar ist mit der zitierten Gesetzesbegründung davon auszugehen, dass die Zeit des Mutterschutzes für die Anrechnung im Wege der Härtefallregelung in Betracht kommt. Im Sinne der oben genannten restriktiven Handhabung kann dies jedoch nicht regelmäßig für alle Fälle schwangerer Altenpflegeschülerinnen angenommen werden, sondern es müssen besondere Umstände hinzutreten, nach denen der Regelungszweck im Einzelfall verfehlt würde. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AltPflG durch die Angleichung der Höchstgrenze der Fehlzeiten an den gesetzlichen Mutterschutz offenbar darauf abzielt, eine Ausbildung in der Regelzeit von drei Jahren grundsätzlich auch im Fall einer zwischenzeitlichen Schwangerschaft zu ermöglichen. Daraus folgt, dass eine besondere Härte aufgrund des Mutterschutzes dann vorliegen dürfte, wenn allein durch die gesetzlichen Zeiten des Mutterschutzes von 14 Wochen die zulässigen Fehlzeiten gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AltPflG voll ausgeschöpft werden und die darüber hinaus gehenden Fehlzeiten der betroffenen Schülerin demgegenüber im Gewicht deutlich zurücktreten. Denn es würde eine besondere Härte darstellen, wenn bereits wenige Krankheitstage zusätzlich zu den Zeiten des Mutterschutzes zwingend eine Verlängerung der Ausbildung nach sich ziehen würden.
26 
Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall: Der größere Teil der Fehlzeiten der Antragstellerin ist nach eigenen Angaben durch eigene Krankheiten oder Krankheiten ihres Sohnes angefallen. Die Zeiten des Mutterschutzes, die von der Antragstellerin mit 64 Stunden im 1. Ausbildungsjahr und 158,3 Stunden im 2. Ausbildungsjahr (246,3 Fehlstunden abzüglich der angegebenen Krankmeldungen für elf Arbeitstage Anfang 2019) angegeben werden, machen nur einen geringen Teil der Fehlzeiten insgesamt aus, ebenso die weiteren im Zusammenhang mit der Schwangerschaft angefallenen Fehlzeiten (Krankschreibungen vor der Geburt). Bei den übrigen Fehlzeiten handelt es sich, auch wenn die Verlängerung der Ausbildung für die Antragstellerin belastend sein mag, nicht um besondere Umstände, die gegen die Anwendung der Höchstfehlzeiten angeführt werden können. Wie der Antragsgegner zutreffend ausführt, ist die Situation der Antragstellerin als alleinerziehende junge Mutter gesellschaftlich nicht außergewöhnlich. Bei der Mutterschaft handelt es sich auch nicht um ein schicksalhaftes Geschehen, das die Antragstellerin ohne ihr Zutun getroffen hätte. Schließlich sind die belastenden Folgen der verweigerten Zulassung zur Prüfung begrenzt, da die Antragstellerin die Fehlzeiten voraussichtlich in einem halben Jahr nachholen und sodann zur Prüfung zugelassen werden kann.
4.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013. Dabei ist der in Nr. 36.2 vorgesehene Wert für eine den Berufszugang eröffnende staatliche Prüfung für den Streit um die Zulassung zu einer solchen Prüfung zu halbieren, da die bloße Möglichkeit der Teilnahme an der Prüfung noch nicht den Berufszugang eröffnet (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 16.02.2018 – 2 E 56/17 – juris, Rn. 5; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.12.2018 – 3 M 424/18 – juris, Rn. 31). Für die Hauptsache ist demnach von einem Streitwert in Höhe von 7.500 EUR auszugehen, so dass sich für das einstweilige Rechtsschutzverfahren durch Halbierung ein Streitwert in Höhe von 3.750 EUR ergibt. Vorliegend wäre auch nicht das Verfahren in der Hauptsache vorweggenommen worden, da lediglich eine vorläufige Zulassung zu der Prüfung beantragt war. Damit hätte die Antragstellerin zwar ihre Teilnahme an der Prüfung erreicht, jedoch nicht die gesicherte Rechtsposition einer Zulassung zur Prüfung erlangt, sondern das Risiko eines nachträglichen Wegfalls der Prüfungsvoraussetzungen in Kauf genommen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 911).

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