AltPflG § 23

Gesetz über die Berufe in der Altenpflege

Die §§ 13 bis 22 finden keine Anwendung auf Schüler und Schülerinnen, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von