AltPflG § 24

Gesetz über die Berufe in der Altenpflege

Der Träger der praktischen Ausbildung kann die Kosten der Ausbildungsvergütung sowie die von ihm nach § 17 Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskosten in den Entgelten oder Vergütungen für seine Leistungen berücksichtigen. Ausgenommen sind:

1.
die Aufwendungen für die Vorhaltung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Ausbildungsstätten,
2.
die laufenden Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) der Ausbildungsstätten sowie
3.
die Verwaltungskosten für ein Ausgleichsverfahren nach § 25.
Bei Einrichtungen, die zur ambulanten, teil- oder vollstationären Versorgung von Pflegebedürftigen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch zugelassen sind (zugelassene Pflegeeinrichtungen), sowie bei Einrichtungen mit Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch richtet sich die Berücksichtigung der Kosten der Ausbildungsvergütung und der nach § 17 Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskosten einschließlich einer Ausbildungsumlage (§ 25) in den Vergütungen ausschließlich nach diesen Gesetzen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 K 7373/15
13. Dezember 2019
7 K 7373/15 13. Dezember 2019
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 K 4508/12
17. Januar 2014
7 K 4508/12 17. Januar 2014
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 BN 2/09
19. Februar 2010
3 BN 2/09 19. Februar 2010
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 S 1117/07
22. September 2009
2 S 1117/07 22. September 2009