Der Träger der praktischen Ausbildung kann die Kosten der Ausbildungsvergütung sowie die von ihm nach § 17 Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskosten in den Entgelten oder Vergütungen für seine Leistungen berücksichtigen. Ausgenommen sind:
- 1.
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die Aufwendungen für die Vorhaltung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Ausbildungsstätten, - 2.
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die laufenden Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) der Ausbildungsstätten sowie - 3.
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die Verwaltungskosten für ein Ausgleichsverfahren nach § 25.