Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

AltZertG § 2a Kostenstruktur

Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen

Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen:

1.
Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen:
a)
als jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro;
b)
als Prozentsatz des gebildeten Kapitals;
c)
als Prozentsatz der vereinbarten Bausparsumme oder des vereinbarten Darlehensbetrags;
d)
als Prozentsatz der eingezahlten oder vereinbarten Beiträge oder Tilgungsleistungen;
e)
als Prozentsatz des Stands des Wohnförderkontos;
f)
ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung;
2.
folgende anlassbezogene Kosten:
a)
für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung;
b)
für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes;
c)
für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners.
Von Satz 1 bleiben unberührt
1.
gesetzliche Schadenersatzansprüche,
2.
bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 die Kosten und die Gebühren nach § 16 Absatz 4 der Preisangabenverordnung sowie
3.
Steuern, die der Anbieter für den Anleger einzubehalten und abzuführen hat.
§ 125 des Investmentgesetzes ist für Altersvorsorgeverträge nicht anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (17. Zivilsenat) - 17 U 192/23
23. Juli 2025
17 U 192/23 23. Juli 2025
Endurteil vom Landgericht Memmingen - 1 HK O 1107/24
12. März 2025
1 HK O 1107/24 12. März 2025
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht - 1 K 259/21
25. April 2023
1 K 259/21 25. April 2023