Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen:
- 1.
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Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen: - a)
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als jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro; - b)
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als Prozentsatz des gebildeten Kapitals; - c)
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als Prozentsatz der vereinbarten Bausparsumme oder des vereinbarten Darlehensbetrags; - d)
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als Prozentsatz der eingezahlten oder vereinbarten Beiträge oder Tilgungsleistungen; - e)
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als Prozentsatz des Stands des Wohnförderkontos; - f)
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ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung;
- 2.
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folgende anlassbezogene Kosten: - a)
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für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung; - b)
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für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes; - c)
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für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners.