(1) Der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags ist verpflichtet, den Vertragspartner jährlich schriftlich über folgende Punkte zu informieren:
- 1.
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die Verwendung der eingezahlten Beiträge; - 2.
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die Höhe des gebildeten Kapitals; - 3.
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die im abgelaufenen Beitragsjahr angefallenen tatsächlichen Kosten; - 4.
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die erwirtschafteten Erträge; - 5.
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bis zum Beginn der Auszahlungsphase das nach Abzug der Kosten zu Beginn der Auszahlungsphase voraussichtlich zur Verfügung stehende Kapital; für die Berechnung sind die in der Vergangenheit tatsächlich gezahlten Beiträge und die in dem vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten individuellen Produktinformationsblatt genannten Wertentwicklungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 zugrunde zu legen.
(2) Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 gilt nicht
- 1.
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für Basisrentenverträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes, - 2.
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für Altersvorsorgeverträge in Form eines Darlehens, - 3.
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für Altersvorsorgeverträge im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 oder, - 4.
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sofern bereits eine Zuteilung des Bausparvertrags erfolgt ist.