AltZertG § 5 Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen

Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen

Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 1 Abs. 3, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen sowie die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrags dem § 1 Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 1 Absatz 2 entspricht.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Lübeck (14. Zivilkammer) - 14 T 2/22
25. Februar 2022
14 T 2/22 25. Februar 2022
Versäumnisurteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 21/17
16. November 2017
IX ZR 21/17 16. November 2017