Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (18. Zivilsenat) - 18 U 34/24
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 12.04.2024, Az.: 2 O 88/23, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund dieses Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf die Wertstufe bis 95.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Rückabwicklungsansprüche wegen des Widerrufs eines Rentenversicherungsvertrags, welche der Kläger im Wege der Stufenklage verfolgt.
Der Kläger beantragte bei der Beklagten mit einem am 26.05.2009 von ihm unterschriebenen Antragsformular (Anlagen K1 und B1) den Abschluss eines Basisrentenversicherungsvertrags („Rürup-Rente“).
Die Beklagte bestätigte das Zustandekommen des Vertrags mit Schreiben vom 04.06.2009 (Anlagen K2 und B2), mit welchem sie den Versicherungsschein (Bl. 128-133 eAkte LG) einschließlich „Allgemeine Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-lnfoV)“, ihre Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen sowie Tarifbedingungen (Bl. 140-146 eAkte LG) und mehrere Hinweise (Bl. 146-150) übersandte. Auf Seite 4 des Versicherungsscheins befindet sich eine Widerrufsbelehrung. Eine weitere Widerrufsbelehrung befindet sich unter Ziffer 13 der Allgemeinen Informationen nach § 1 der VVG-lnfoV.
Der Kläger leistete die vorgesehenen Prämienzahlungen von zunächst 150,- € monatlich und erhielt jährlich die Mitteilung über die dynamische Erhöhung der Rentenzahlung sowie andere Mitteilungen (Anlagen B3, B8 und Anlagenkonvolut B11).
Gemäß Mitteilung der Beklagten mit Schreiben vom 15.12.2010 (Anlage B4) wurden die Vertragsbedingungen zwecks Erhalt des Steuervorteils („Rürup“-Förderung) angepasst.
Auf eine Nachricht der Beklagten vom 05.02.2013 (Anlage B6) wegen einer fehlgeschlagenen Abbuchung teilte der Kläger seine neue Kontoverbindung mit (Anlage B7).
Mit Schreiben vom 21.05.2013 (Anlage B9) beantragte der Kläger die Erhöhung seines Beitrags um 400,- € auf 573,65 €, was die Beklagte mit Schreiben vom 24.05.2013 (Anlage B10) bestätigte - der beigefügte Nachtrag zum Versicherungsschein enthält auf Seite 4 (Bl. 187 eAkte LG) eine Widerrufsbelehrung betreffend die Vertragsänderung.
Mit Schreiben vom 26.11.2022 (Anlage B12) beantragte der Kläger die Beitragsfreistellung. Mit Schreiben vom 29.11.2022 (Anlage B15) erklärte er den Widerruf seiner auf den Abschluss des Vertrages Nr. … gerichteten Willenserklärung und forderte die Beklagte auf, die von ihm erbrachten Prämienzahlungen zzgl. der damit tatsächlich gezogenen Nutzungen abzgl. eines angemessenen Wertersatzes für den abstrakt genossenen Versicherungsschutz - - hilfsweise den ungezillmerten Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile - bis zum 28.12.2022 auszuzahlen sowie innerhalb dieser Frist Auskunft zu den Abschlusskosten, Verwaltungskosten, Risikokosten und zum ungezillmerten Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile zu erteilen.
Die Beklagte bestätigte die Beitragsfreiheit (Anlagen B13 und B14) und wies den Widerruf des Klägers zurück (Anlage B16). Der Kläger ließ seine Forderungen daraufhin mit vorprozessualem Schreiben seines Rechtsanwalts wiederholen (Anlage B17), was die Beklagte anwaltlich zurückweisen ließ (Anlage B19).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 651-654 eAkte LG) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klage sei unbegründet. Die Widerrufsbelehrung sei zwar mangels hinreichender Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs unzureichend. Die Beklagte berufe sich aber mit Erfolg auf Verwirkung, § 242 BGB. Neben dem Zeitmoment von 13 Jahren zwischen dem Antrag des Klägers vom 26.05.2009 und seiner Widerrufserklärung am 29.11.2022 sei auch das erforderliche Umstandsmoment gegeben. Das gesamte Verhalten des Klägers begründe die Vorstellung der Beklagten, der Kläger werde sein Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen. Sein Verhalten setze zwingend die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages voraus. Er habe den Versicherungsvertrag nicht nur beanstandungslos durchgeführt, indem er Prämien zahlte, sondern auch aktiv auf Vertragsverhältnis eingewirkt: So habe er mit Schreiben vom 21.05.2013 eine Erhöhung seines Beitrages um 400,00 € beantragt, was knapp dem Dreifachen des ursprünglich vereinbarten Beitrages entspreche. Zuvor habe er auf Nachfrage seine neuen Kontodaten mitgeteilt. Die mit Schreiben vom 26.11.2022 von ihm beantragte Beitragsfreistellung habe bei der Beklagten ebenfalls den Eindruck entstehen lassen müssen, dass der Kläger von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen werde - die Ausübung des Rechts auf Beitragsfreistellung setze einen bestehenden Vertrag voraus. Hinzu komme, dass die Beklagte dem Kläger in dem Schreiben vom 24.05.2013 in Umsetzung der von ihm gewünschten Beitragserhöhung erneut eine Widerrufsbelehrung erteilt habe. Auch wenn sich diese nur auf die Vertragsänderung beziehe und den Mangel der ursprünglichen Widerrufsbelehrung teile, habe der Kläger auch dieses Schreiben nicht zum Anlass genommen, den Vertrag bereits zu diesem Zeitpunkt zu widerrufen.
Soweit der Kläger sich auf nicht hinreichende Belehrungen im Hinblick auf den Fristlauf sowie vermeintlich fehlende Verbraucherinformationen berufe, seien diese Angriffe isoliert betrachtet rechtsmissbräuchlich; dies stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH mit Urteil vom 15.02.2023 - IV ZR 353/21.
Durch den Fehler der Belehrung werde dem Kläger nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen auszuüben wie bei zutreffender Belehrung. Im Versicherungsschein würden unmittelbar vor der Widerrufsbelehrung die maßgeblichen Vertragsunterlagen aufgezählt. Ein verständiger Verbraucher werde die Umschreibung „§ 7 Abs. 2 VVG“ in der Belehrung selbst auf die zuvor im Versicherungsschein aufgeführten Unterlagen beziehen. Gleiches gelte für die Informationen bezüglich der für die Überschussermittlung/-beteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und -maßstäbe und das sog. Absenkungsrecht des Versicherers. Diese versicherungsrechtlichen Spezialfragen seien für den durchschnittlichen Verbraucher nicht von Bedeutung für die Frage eines etwaigen Widerrufs. Sollten die Regelungen im Bedingungswerk der Beklagten wegen Intransparenz unwirksam sein, stehe dies einer Unvollständigkeit der Unterlagen nicht gleich. Die Rechtsprechung zu Fällen, in denen der Versicherer mit der fehlerhaften Widerrufsbelehrung die Situation selbst herbeigeführt habe, könne aufgrund der Umstände des vorliegenden Falls und der hier vorliegenden zweiten Widerrufsbelehrung nicht unbesehen auf den Fall übertragen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils (Bl. 654-657 eAkte LG) verwiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, welche er im Wesentlichen wie folgt begründet:
Entgegen der Annahme des Landgerichts erweise sich der Widerruf nicht als verwirkt oder rechtsmissbräuchlich. Die angeführten Umstände stellten weder für sich noch in der Gesamtschau besonders gravierende Umstände dar. Insbesondere die erfolgte Beitragserhöhung um 400 € sei nicht als besonders gravierend zu werten - der Kläger führt diesbezüglich eine Vielzahl an Gerichtsentscheidungen an. Aber auch in der Motivation des Klägers für den Widerruf, in der Mitteilung einer neuen Kontoverbindung, in der Erteilung einer Widerrufsbelehrung betreffend die Beitragserhöhung und in der erfolgten Beitragsfreistellung lägen keine solchen Umstände. Auch sei das Landgericht unzutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger den Widerruf im Wesentlichen unter gleichen Bedingungen habe ausüben können wie bei ordnungsgemäßer Belehrung.
Der Kläger beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und
1. a. (auf erster Stufe) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger hinsichtlich des bei ihr geführten Vertrages Nr. … Auskunft in geordneter Darstellung für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 29.11.2022 zu erteilen, die folgende Auskünfte enthält:
i. die dem Vertrag in Abzug gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten, aufgeschlüsselt nach einbehaltenen und an Dritte ausbezahlten Abschluss- und Vertriebskostenanteile nach Datum und Betrag,
ii. die dem Vertrag in Abzug gebrachten Verwaltungskosten nach Datum und Betrag,
iii. die dem Vertrag in Abzug gebrachten Risikokostenanteile nach Datum und Betrag,
iv. die dem Vertrag in Abzug gebrachten Stornoabzüge und sonstige Gebühren nach Datum und Betrag,
v. die tatsächlich investierten Beiträge (Sparanteile) jeweils nach Datum und Betrag sowie
vi. den zum Zeitpunkt des Zugangs des Widerrufs vorhandenen nach versicherungsmathematisch anerkannten Methoden ermittelten ungezillmerten Rückkaufswert des Vertrages einschließlich Überschussanteile,
b. (auf erster Stufe) festzustellen, dass sich der bei der Beklagten unter der Nr. … geführte Versicherungsvertrag infolge des Widerrufs des Klägers vom 29.11.2022 in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat und die Beklagte in der Folge verpflichtet ist, an den Kläger die empfangenen Leistungen und die damit gezogenen Nutzungen herauszugeben,
hilfsweise für den Fall, dass das Gericht von einer Anwendbarkeit der §§ 9, 152 VVG ausgehen wollte, festzustellen, dass die Beklagte zur Zahlung des zum 29.11.2022 vorhandenen nach versicherungsmathematisch anerkannten Methoden berechneten ungezillmerten Rückkaufswert des Vertrages Nr. … einschließlich der Überschussanteile gegenüber dem Kläger verpflichtet ist,
2. (auf zweiter Stufe) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 08.12.2022 zu bezahlen, wobei der Kläger den Betrag erst nach erfolgter Auskunft gem. Antrag Ziffer 1a) beziffern können wird.
3. (auf zweiter Stufe) die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.438,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 21.01.2023 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
1. Allerdings sind die vom Kläger gestellten Klageanträge, wie vom Landgericht zutreffend angenommen, zulässig.
So ist die Kombination der Anträge zu 1. a. und 2. als Stufenklage zulässig (§ 254 ZPO), sodass die fehlende Bezifferung des Klageantrags zu 2. seiner Zulässigkeit nicht entgegensteht (vgl. BGH, Urteil v. 21.02.2024 - IV ZR 32/22 -, Rn. 18, juris).
Zulässig ist auch der Feststellungsantrag zu 1. b. Der Antrag festzustellen, dass sich der Versicherungsvertrag infolge des Widerrufs des Klägers vom 29.11.2022 in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat und die Beklagte in der Folge verpflichtet ist, an den Kläger die empfangenen Leistungen und die damit gezogenen Nutzungen herauszugeben, begegnet keinen Bedenken.
Der Antrag ist als Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) in Verbindung mit der vom Kläger auch erhobenen Stufenklage zulässig, da mit der auf deren erster Stufe ergehenden Entscheidung über den Auskunftsanspruch in Bezug auf das zugrundeliegende Rechtsverhältnis für den auf der letzten Stufe verfolgten Zahlungsanspruch noch keine materielle Rechtskraft oder innerprozessuale Bindungswirkung erzeugt wird und daher das Rechtsverhältnis nicht erschöpfend klargestellt wird (BGH, Urteil v. 21.02.2024 - IV ZR 32/22 - Rn. 19, juris; BGH, Urteil v. 27.11.1998 - V ZR 180/97 -, Rn. 8, juris).
2. Die vom Kläger mit der Berufung weiterverfolgten Klageanträge sind jedoch unbegründet.
Wie es das Landgericht zu Recht erkannt hat, ist die vorliegende Widerrufsbelehrung mangels hinreichender Belehrung über die Widerrufsfolgen unzureichend. Die Klage ist aber insgesamt unbegründet, weil der vom Kläger mit Schreiben vom 29.11.2022 erklärte Widerruf wirkungslos geblieben ist und deswegen der von den Parteien auf Grundlage des Antrags des Klägers vom 26.05.2009 geschlossene Rentenversicherungsvertrag weiterhin Bestand hat.
Mangels Wirkung des vom Kläger erklärten Widerrufs besteht der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Zahlungsanspruch schon dem Grunde nach nicht. Aus diesem Grunde hat der Kläger weder Anspruch auf die Erteilung der begehrten Auskunft (Antrag zu 1. a.) - das Bestehen des Auskunftsanspruchs setzt voraus, dass von dem Bestehen des Zahlungsanspruchs, dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, dem Grunde nach ausgegangen werden kann (BGH, Urteil v. 11.2.2015 - IV ZR 213/14 -, Rn. 26, juris) -, noch ist die von ihm begehrte Feststellung einer Umwandlung des Versicherungsvertrags in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis (Antrag zu 1. b.) oder die Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung des ungezillmerten Rückkaufswertes des Vertrages verpflichtet sei (Hilfsantrag), zu treffen, denn der Vertrag ist durch den erklärten Widerruf unverändert geblieben. Auch hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 2. in der zweiten Stufe geltend gemachten Zahlungsforderung ist das Landgericht zu Recht von der Entscheidungsreife des Rechtsstreits ausgegangen. Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge ist dann zulässig, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH, Versäumnisurteil v. 28.11.2001 - VIII ZR 37/01 -, Rn. 20, juris). Schließlich ist auch der auf die Zahlung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten gerichtete Klageantrag zu 3. wegen der Akzessorietät des damit geltend gemachten Anspruchs unbegründet und entscheidungsreif.
Erfolgslos bleibt der vom Kläger erklärte Widerruf, weil die Ausübung des Widerrufsrechts sich in dem hier konkret gegebenen Einzelfall als treuwidrig erweist (§ 242 BGB).
a) Anders als das Landgericht meint, kommt allerdings eine Verwirkung des Widerspruchsrechts nicht in Betracht. Es fehlt an dem hierfür erforderlichen Umstandsmoment, wenn der Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen deswegen nicht in Anspruch nehmen kann, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er dem Versicherungsnehmer keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt hat (BGH, Urteil v. 26.11.2018 - IV ZR 304/15 -, Rn. 23, juris; Urteil v. 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, BGHZ 201, 101-121, Rn. 39). An einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung mangelt es hier bereits deswegen, weil die Beklagte den Kläger nicht auch über die in Betracht kommende Rechtsfolge ihrer Verpflichtung zur Nutzungsherausgabe (§ 346 Abs. 1 BGB) informiert hat, welche bei Vertragsschluss nicht auszuschließen war (vgl. BGH, Urteil v. 11.10.2023 - IV ZR 40/22 -, Rn. 13-17, juris).
b) Bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung kann die Geltendmachung des Widerrufsrechts jedoch ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind (BGH, Beschluss v. 04.09.2024 - IV ZR 365/22 -, Rn. 11, juris; BGH, Urteil v. 15.03.2023 - IV ZR 40/21 -, Rn. 21, juris, m.w.N.), wobei es auf eine tatrichterliche Gesamtschau ankommt (BGH, Beschluss v. 29.11.2023 - IV ZR 61/23 -, Rn. 14, juris). Dabei vermögen Ereignisse aus dem „gelebten Vertrag“ bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung ein widersprüchliches Verhalten nicht zu begründen (BGH, Beschluss v. 27.09.2023 - IV ZR 163/22 -, Rn. 16, juris).
- dt>
- Solche gravierenden Umstände, welche über Ereignisse aus dem gelebten Vertrag hinausgehen, sind hier in der Gesamtbetrachtung feststellbar:
aa) Allerdings erachtet der Senat dabei die folgenden vom Landgericht angeführten Gründe nicht für maßgeblich:
Anders als das Landgericht meint, nimmt der in der Belehrung enthaltene Fehler einem Versicherungsnehmer durchaus die Möglichkeit, sein Widerrufsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (BGH, Urteil v. 11.10.2023 - IV ZR 40/22 -, Rn. 23, juris).
Auch die im Zuge der Vertragsänderung erteilte weitere Widerrufsbelehrung stellt keinen ins Gewicht fallenden Umstand dar - wie das Landgericht zutreffend festgehalten hat, stellt diese keine Nachbelehrung dar, da sie sich ausschließlich auf die Änderung des Vertrags bezieht, und enthält zudem den gleichen Belehrungsfehler wie die bei Vertragsschluss erteilten Widerrufsbelehrungen.
Ebenso wenig ins Gewicht fallen die Mitteilung einer neuen Kontoverbindung durch den Kläger zwecks Fortsetzung der vereinbarten Abbuchungen, die Durchführung der vertraglich vereinbarten dynamischen Beitragserhöhungen und die kurz vor Widerruf vorgenommene (und in § 4 Abs. 4 der allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie § 3 der Tarifbedingungen vorgesehene) Umwandlung des Vertrags in eine beitragsfreie Versicherung, da es sich bei diesen Umständen allesamt um Ereignisse aus dem gelebten Vertrag handelt.
Auch der Umstand, dass der Kläger von 2009 bis 2022 rund 13 Jahre lang in Genuss der steuerlichen Vergünstigungen gelangt ist, welche nach § 10 EStG im Fall eines nach § 5 AltZertG zertifizierten „Rürup“-Rentenversicherungsvertrags gewährt werden, fällt nicht ins Gewicht. Wie es der Senat bereits entschieden hat (Senat, Urteil v. 14.02.2023 - 18 U 33/22 -, Rn. 45-51, juris), begründet es kein berechtigtes Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Vertrags, dass es sich um einen staatlich geförderten Basisrentenvertrag handelt und dass sich der Versicherungsnehmer mit einer Ersetzung der Versicherungsbedingungen aufgrund der Zertifizierung seines Vertrags einverstanden erklärt hat (so auch: BGH, Urteil v. 10.7.2024 - IV ZR 196/22 -, Rn. 11-14, juris).
bb) Jedoch stellt die auf den Antrag des Klägers vom 21.05.2013 vorgenommene Erhöhung des Beitrags von ursprünglich 150 € um weitere 400 € einen Umstand dar, der ein Vertrauen der Beklagten auf den Bestand des Vertrags auslösen konnte und damit zur Treuwidrigkeit der Ausübung des Widerrufsrechts führte.
-
<dt>
<dd>
(1) Die in den Vertrag unstreitig einbezogenen Versicherungsbedingungen der Beklagten sahen kein vertragliches Recht des Klägers auf eine Erhöhung des von ihm zu leistenden Beitrags vor. Daraus sowie aus dem Umstand, dass die Beklagte für die mit ihrem Einvernehmen durchgeführte Aufstockung eine weitere Widerrufsbelehrung erteilte, geht hervor, dass es sich bei der Erhöhung des Beitrags um 400 € nicht um ein Ereignis aus dem gelebten Vertrag handelte, sondern um ein Ereignis, das zu einer Vertragsänderung führte.
(2) Die auf Veranlassung des Klägers vorgenommene Vertragsänderung hatte mit einer Erhöhung um monatlich 400 € nicht nur ihrem absoluten Betrag nach ein erhebliches wirtschaftliches Gewicht, sondern auch in Relation zu dem bisherigen wirtschaftlichen Gewicht des Vertrags, der sich zu Beginn auf eine Betragshöhe von 150 € bezog und infolge dynamischer Erhöhungen des Beitrags im Mai 2013 eine Beitragshöhe von 173,65 € vorsah, welche sich durch die vom Kläger veranlasste Erhöhung auf 573,65 € steigerte: Der Erhöhungsbetrag von 400 € entspricht dem 2 ¾-fachen des anfänglichen Betrags von 150 €.
(3) Demgegenüber bezieht sich das vom Kläger angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.01.2017, nach welchem in den nach dem dort zugrundeliegenden Sachverhalt vorgenommenen Vertragsänderungen keine gravierenden Umstände darstellen (BGH, Urteil v. 25.01.2017 - IV ZR 173/15 -, Rn. 21, juris), auf einen Vertrag mit einem Anfangsbetrag von 50,00 €, der eine Beitragserhöhung um 15,00 € und eine Beitragssenkung um 35,00 € erfuhr, wie es aus dem in demselben Rechtsstreit ergangenen erstinstanzlichen Urteil hervorgeht (AG Essen-Borbeck, Urteil v. 2.5.2014 - 14 C 333/13, BeckRS 2014, 119443 Rn. 2, beck-online). Der dortige Erhöhungsbetrag bleibt damit sowohl absolut (15,00 €) als auch relativ (30 % von 50,00 €) weit unter der hier vorgenommenen Erhöhung.
Der hier gegebene Fall kommt in seinem wirtschaftlichen Gewicht vielmehr dem vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 04.09.2024 entschiedenen Fall nahe: Dort handelte es sich um eine Beitragserhöhung in mehreren Schritten von anfänglich 14,88 € auf zuletzt 161 €, also um fast das Zehnfache, wobei sich der jeweilige Erhöhungsbetrag an der maximal möglichen Förderung nach den §§ 79 ff. EStG ausrichtete (BGH, Beschluss v. 04.09.2024 - IV ZR 365/22 -, Rn. 15-17, juris), während die absolute Höhe von Erhöhung (146,12 €) und Endbetrag (161 €) dort deutlich unter dem hier Gegebenen - um 400 € auf 573,65 € - blieb.
Im Einklang steht die Bewertung des Senats auch mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2024, mit welcher das Vorliegen gravierender Umstände verneint wurde für den Fall von Widersprüchen der Versicherungsnehmerin gegen Beitragserhöhungen, einer einvernehmlichen Anpassung des Vertrages, der Vereinbarung einer Beitragsreduzierung, einer Beitragsfreistellung sowie von Umschichtungen in den Fonds (BGH, Urteil v. 10.07.2024 - IV ZR 196/22 -, Rn. 11, juris). Anders als hier wurden dort nach Vertragsschluss von der Versicherungsnehmerin keine Beitragserhöhungen initiiert (vgl. auch die vorhergehende Entscheidung des OLG München mit Beschluss v. 17.5.2022 - 25 U 796/22, BeckRS 2022, 58715 Rn. 22, beck-online).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Höchstrichterlich bereits geklärt ist, dass die Frage einer Treuwidrigkeit der Ausübung des Widerrufsrechts vom Tatrichter im Wege einer Gesamtschau aller Begleitumstände zu beurteilen ist (s.o.).
IV.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 44 GKG, § 3 ZPO. In der Klageschrift (Bl. 27 eAkte LG) hat der Kläger auf Grundlage seiner Erwartungen (§ 44 GKG) angegeben, dass der Streitwert in der Gebührenstufe von 80.001 € bis 95.000 € liege. Die vom Kläger gezahlten Beiträge beliefen sich auf 89.252,00 €, das zum 31.12.2021 vorhandene Deckungskapital auf 68.893,00 €.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 2 O 88/23 2x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 49/25 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 der VVG-lnfoV 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 2x
- Urteil vom Bundesgerichtshof - IV ZR 353/21 1x
- §§ 9, 152 VVG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 254 Stufenklage 1x
- Urteil vom Bundesgerichtshof - IV ZR 32/22 2x
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- V ZR 180/97 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 213/14 1x
- VIII ZR 37/01 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 304/15 1x
- Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 76/11 1x
- BGHZ 201, 101 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 346 Wirkungen des Rücktritts 1x
- Urteil vom Bundesgerichtshof - IV ZR 40/22 2x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - IV ZR 365/22 2x
- Urteil vom Bundesgerichtshof - IV ZR 40/21 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - IV ZR 61/23 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - IV ZR 163/22 1x
- EStG § 10 1x
- AltZertG § 5 Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen 1x
- 18 U 33/22 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof - IV ZR 196/22 2x
- Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 173/15 1x
- 14 C 333/13 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 79 ff. EStG 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht München - 25 U 796/22 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- §§ 47, 44 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- § 44 GKG 1x (nicht zugeordnet)