Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 2 Abs. 3, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen sowie die Vertragsbedingungen des Basisrentenvertrags dem § 2 Absatz 1 oder Absatz 1a sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 2 Absatz 2 entspricht.
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AltZertG § 5a Zertifizierung von Basisrentenverträgen
Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht - 1 K 259/21
25. April 2023
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1 K 259/21 | 25. April 2023 |