Die Anzeigepflicht nach § 67 gilt nicht für Betriebe, Einrichtungen und für Personen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die bereits bei Wirksamwerden des Beitritts eine Tätigkeit im Sinne jener Vorschrift ausüben.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
AMG 1976 § 122
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.