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AMG 1976 § 18 Rücknahme, Widerruf, Ruhen

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe nach § 14 Abs. 1 bei der Erteilung vorgelegen hat. Ist einer der Versagungsgründe nachträglich eingetreten, so ist sie zu widerrufen; an Stelle des Widerrufs kann auch das Ruhen der Erlaubnis angeordnet werden. § 13 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann vorläufig anordnen, dass die Herstellung eines Arzneimittels eingestellt wird, wenn der Hersteller die für die Herstellung und Prüfung zu führenden Nachweise nicht vorlegt. Die vorläufige Anordnung kann auf eine Charge beschränkt werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Meiningen (2. Kammer) - 2 E 556/25 Me
13. Mai 2025
2 E 556/25 Me 13. Mai 2025
Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (8. Senat) - 8 A 886/17.Z
7. Januar 2019
8 A 886/17.Z 7. Januar 2019
Urteil vom Verwaltungsgericht Weimar (3. Kammer) - 3 K 411/14 We
15. April 2015
3 K 411/14 We 15. April 2015