Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Gewebe, die innerhalb eines Behandlungsvorgangs einer Person entnommen werden, um auf diese ohne Änderung ihrer stofflichen Beschaffenheit rückübertragen zu werden.
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AMG 1976 § 4a Ausnahme vom Anwendungsbereich
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (9. Senat) - 9 S 2412/22
24. April 2024
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9 S 2412/22 | 24. April 2024 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 1 K 3887/21
26. September 2022
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1 K 3887/21 | 26. September 2022 |