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AMG 1976 § 4a Ausnahme vom Anwendungsbereich

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Gewebe, die innerhalb eines Behandlungsvorgangs einer Person entnommen werden, um auf diese ohne Änderung ihrer stofflichen Beschaffenheit rückübertragen zu werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (9. Senat) - 9 S 2412/22
24. April 2024
9 S 2412/22 24. April 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 1 K 3887/21
26. September 2022
1 K 3887/21 26. September 2022