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AMG 1976 § 75 Sachkenntnis

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

(1) Pharmazeutische Unternehmer dürfen nur Personen, die die in Absatz 2 bezeichnete Sachkenntnis besitzen, beauftragen, hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufzusuchen, um diese über Arzneimittel fachlich zu informieren (Pharmaberater). Satz 1 gilt auch für eine fernmündliche Information. Andere Personen als in Satz 1 bezeichnet dürfen eine Tätigkeit als Pharmaberater nicht ausüben.

(2) Die Sachkenntnis besitzen

1.
Apotheker oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung,
2.
Apothekerassistenten sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistenten in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder Veterinärmedizin,
3.
Pharmareferenten.

(3) Die zuständige Behörde kann eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der in Absatz 2 genannten Personen mindestens gleichwertig ist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Hessisches Landessozialgericht (8. Senat) - L 8 KR 77/11 B ER
17. November 2011
L 8 KR 77/11 B ER 17. November 2011
Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (7. Senat) - 7 A 3287/09
20. Dezember 2010
7 A 3287/09 20. Dezember 2010
Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 3 K 253/06
14. Februar 2007
3 K 253/06 14. Februar 2007