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AMG 1976 § 83b Verkündung von Rechtsverordnungen

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

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