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AMG 1976 § 84a Auskunftsanspruch

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat, so kann der Geschädigte von dem pharmazeutischen Unternehmer Auskunft verlangen, es sei denn, dies ist zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84 besteht, nicht erforderlich. Der Anspruch richtet sich auf dem pharmazeutischen Unternehmer bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie ihm bekannt gewordene Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Bedeutung sein können. Die §§ 259 bis 261 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Ein Auskunftsanspruch besteht insoweit nicht, als die Angaben auf Grund gesetzlicher Vorschriften geheim zu halten sind oder die Geheimhaltung einem überwiegenden Interesse des pharmazeutischen Unternehmers oder eines Dritten entspricht.

(2) Ein Auskunftsanspruch besteht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch gegenüber den Behörden, die für die Zulassung und Überwachung von Arzneimitteln zuständig sind. Die Behörde ist zur Erteilung der Auskunft nicht verpflichtet, soweit Angaben auf Grund gesetzlicher Vorschriften geheim zu halten sind oder die Geheimhaltung einem überwiegenden Interesse des pharmazeutischen Unternehmers oder eines Dritten entspricht. Ansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz bleiben unberührt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - VI ZR 335/24
9. März 2026
VI ZR 335/24 9. März 2026
Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (5. Zivilsenat) - 5 U 37/25
4. Februar 2026
5 U 37/25 4. Februar 2026
None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 U 1224/24
21. Oktober 2025
4 U 1224/24 21. Oktober 2025
Endurteil vom Landgericht München II - 1 O 740/8
18. Februar 2025
1 O 740/8 18. Februar 2025
Endurteil vom Landgericht Kempten (Allgäu) - 32 O 161/23
23. Januar 2025
32 O 161/23 23. Januar 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (5. Zivilsenat) - 5 U 168/24
18. Dezember 2024
5 U 168/24 18. Dezember 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (5. Zivilsenat) - 5 U 1139/23
18. September 2024
5 U 1139/23 18. September 2024
Urteil vom Landgericht Kempten (Allgäu) - 31 O 957/23
8. August 2024
31 O 957/23 8. August 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (5. Zivilsenat) - 5 U 1375/23
10. Juli 2024
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Endurteil vom Landgericht Kempten (Allgäu) - 23 O 721/23
4. Juni 2024
23 O 721/23 4. Juni 2024