AMG 1976 § 91 Weitergehende Haftung

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen ein nach § 84 Ersatzpflichtiger im weiteren Umfang als nach den Vorschriften dieses Abschnitts haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.

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