Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

AMG 1976 § 91 Weitergehende Haftung

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen ein nach § 84 Ersatzpflichtiger im weiteren Umfang als nach den Vorschriften dieses Abschnitts haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.

Referenzen

Zitiert von

Endurteil vom Landgericht Regensburg - 81 O 2082/22
24. April 2024
81 O 2082/22 24. April 2024
Urteil vom Unknown court (7. Zivilsenat) - VII ZR 151/18
27. Februar 2020
VII ZR 151/18 27. Februar 2020